Der Bundesrat berät über die Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung (BR-Drs. 557/10). Bayern und Nordrhein-Westfalen haben zu diesem Gesetzentwurf zwei Anträge eingebracht. Danach sollen Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister zusätzliche Informationspflichten beachten, wenn sie als Inkassodienstleister gegenüber Verbraucherschuldnern Forderungen aus Fernabsatzverträgen geltend machen, nachdem diese dem Bestand der Forderung widersprochen haben. Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll eine neue Vorschrift eingeführt werden, die alle dem Verbraucher zu erteilenden Informationen (z. B. zum Vertragsschluss) auflistet. Für Rechtsanwälte soll die Regelung über einen neuen § 43d BRAO-E in entsprechender Anwendung gelten. Der Berufsrechtsausschuss lehnt in der Stellungnahme Nr. 22/11 zu diesen Anträgen die Einführung der weiteren Informationspflichten für Rechtsanwälte als systemfremd und überflüssig ab. Quelle: DAV-Depesche Nr. 16/11 des DeutscherAnwaltVerein vom 21. April 2011