Enterbte haben gute Druckmittel gegen Erben, die nicht freiwillig zahlen

Jeder kann im Testament zu seinem Erben bestimmen, wen er will. Nur: Enterbt man nahe Angehörige, haben diese einen Pflichtteilsanspruch. Diese so genannten Pflichtteilsberechtigten fühlen sich in der Regel finanziell wie emotional ungerecht behandelt, sind oft verletzt und wütend.

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Scharfe Waffe Pflichtteil

Nicht selten gehen so Enterbte deshalb zum Anwalt und verlangen, dass dann wenigstens der Pflichtteilsanspruch aggressiv geltend gemacht wird (Beispiel für ein solches Anwaltsschreiben auf www.grafpartner.com). Und tatsächlich: Das Gesetz gibt den Pflichtteilsberechtigten dazu sehr scharfe Waffen an die Hand: Er hat Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und lebzeitige Schenkungen, auf Wertermittlung sowie auf eidesstattliche Versicherung durch den Erben, dass dieser alles vollständig und richtig angegeben hat. Das finanziell effektivste Druckmittel gegen den Erben wird in der Praxis allerdings, selbst von Anwälten, oft stiefmütterlich behandelt: Der Verzugszins auf den Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist nämlich laut Gesetz sofort zur Zahlung fällig ist, kann also schon am Todestag des Erblassers verlangt werden (§ 2317 BGB). Da man den genauen Betrag aber ja oft nicht sofort weiß, zum Beispiel weil Immobilien erst bewertet werden müssen, denken viele – auch Anwälte – dass Verzugszinsen erst dann zu laufen beginnen, wenn man den Pflichtteilsanspruch wenigstens ungefähr beziffern kann und diesen Betrag dann zur Zahlung anmahnt. Falsch! Der BGH hilft dem Pflichtteilsberechtigten, der die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ja selbst nicht beschleunigen kann, nämlich durch sehr strenge Anforderungen an den Erben: Beim Pflichtteil tritt der Zahlungsverzug bereits mit Zugang der unbezifferten Mahnung ein.

Mehr Zinsen als bei jeder Bank

Erben sollten sich also im eigenen Interesse sputen und das Nachlassverzeichnis möglichst schnell erstellen. In der Praxis geschieht oft das Gegenteil: Erben mauern und verzögern, geben nur halbherzig, unvollständig und lieblos Auskunft. Das ist gefährlich und kann teuer werden. Schickt der Anwalt des Pflichtteilsberechtigten nämlich bereits frühzeitig die Mahnung und setzt eine Zahlungsfrist, dann verzinst sich der gesamte Pflichtteilsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, in heutigen Zeiten eine grandiose Geldanlage. Umgekehrt macht sich ein Anwalt schadensersatzpflichtig, wenn er vergisst, die Verzugszinsen frühzeitig ins Laufen zu bringen. Bei einem Pflichtteilsanspruch von 100.000 Euro entsteht dem Pflichtteilsberechtigten beispielsweise schon ein Zinsverlust von 500 Euro pro Monat.

Tipp: Frühzeitige Abschlagszahlung

Falls der Erbe auch beim besten Willen den genauen Pflichtteilsbetrag noch nicht exakt berechnen kann, etwa weil er noch auf ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen wartet, dann sollte er wenigstens einen Abschlag zahlen, damit sich der Verzugszins nur mehr aus dem Restbetrag errechnet. Diesen Abschlag sollte der Erbe zur Sicherheit ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung stellen, für den Fall, dass sich später zeigt, dass der Pflichtteil doch niedriger ist als die Abschlagssumme, etwa weil später noch eine Nachlassverbindlichkeit auftaucht.

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Ausführliche Informationen und Checklisten zum Pflichtteil sowie zur Frage, wie man ein Nachlassverzeichnis richtig erstellt, stehen zum Download auf der Website www.grafpartner.com (Rubrik Publikationen) bereit.

© Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws (England), Kanzlei Graf & Partner München & Regensburg www.grafpartner.com