Auch Eltern minderjähriger Kinder können – etwa durch einen Autounfall – von einer Sekunde auf die andere aus dem Leben gerissen werden. Dann muss für minderjährige Waisen ein Vormund bestellt werden. Das BGB gibt den Eltern in § 1776 Abs. 1 die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Vormundschaftsanordnung zu treffen, also zu bestimmen, wen das Gericht im Ernstfall als Vormund wählen soll. Wenn sich Eltern einmal in diese Situation hineindenken, werden sie vermutlich nicht sagen „es wird sich schon einer finden“, sondern die meisten Eltern werden recht klare Präferenzen haben, wer sich im Fall des Falles um ihre Kinder kümmern soll. Vielleicht haben Mutter und Vater aber auch unterschiedliche Vorstellungen hierzu („meine Mutter, aber deine nicht“). Auch dann ist es sinnvoll, dies einmal offen zu diskutieren.

Ganz besonders wichtig ist eine Vormundschaftsanordnung für Alleinerziehende, vor allem wenn sie sich mit dem anderen Elternteil zerstritten sind. Hierzu haben wir in diesem Post bereits einen Formulierungsvorschlag veröffentlicht. Wenn Eheleute eine gemeinsame Regelung treffen möchten, wäre eine passende Formulierung wie folgt:

Gemeinsame Vormundschaftsanordnung von Frank und Maria Mustermann (gem. § 1776 BGB)
Für den Fall, dass uns beiden etwas zustößt (z.B. tödlicher Autounfall, dauerhaftes Koma o.ä.) und zu dieser Zeit noch nicht alle unsere Kinder volljährig sein sollten, so bestimmen wir hiermit gemeinsam folgendes. Falls für eines unserer Kinder eine Vormundschaft angeordnet wird, benennen wir hiermit zum Vormund [Namen, Anschrift, Geburtsdatum der Wunschperson eintragen], ersatzweise [Daten der Ersatzperson]. Der Vormund wird von allen Beschränkungen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Datum und Unterschrift beider Eltern

Wie das Testament muss diese Vormundschaftsanordnung handschriftlich erstellt und von beiden unterschrieben sein, weil § 1777 Abs. 3 BGB die Form einer letztwilligen Verfügung verlangt (also eigenhändig oder notariell). Die Eltern können die Klausel entweder in ein (gemeinsames oder individuelles) Testament integrieren oder ein separates Dokument erstellen, was in der Praxis wohl sinnvoller sein dürfte, weil das Originaltestament ja ans Nachlassgericht geht.

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