Doppelseitige Zeitungsanzeigen von Privatkliniken und Online-Werbebanner von Schönheitschirurgen (bei denen man die Brustvergrößerung auch in Raten abzahlen kann) beweisen, dass die Zeiten des ärztlichen Werbevberbots längst der Vergangenheit angehören. Einzelne Kammern und traditionelle Arztkollegen kämpfen zwar immer noch einzelne Schlachten, aber das sind Rückzugsgefechte. Den Status quo des Werberechts für Ärzte haben wir hier zusammengefasst. Am 1. Juni 2011 hat das BVerfG nun zwei weitere Beschlüsse zur Liberalisierung des Ärzte-Marketing gefasst (Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10). Worum ging es?

Ein Zahnarzt stellte Fotos eines medizinischen Gerätes (unter Nennung des Herstellers) auf seine Praxiswebsite und verlinkte dort außerdem zum Online-Shop eines Fachverlags, auf dem u.a. zahnärztliche Fachliteratur erworben werden kann. Ferner schaltete der Zahnarzt Zeitungsanzeigen, in denen für die Praxis, den Verlag und das zahntechnische Labor geworben wurde. Der Clou: Inhaber des Verlags war der Zahnarzt selbst.Der Kammer gefiel das alles gar nicht, insbesondere weil der Verlagshandel eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, die – nach Ansicht der Kammer – nicht mit der zahnärztlichen Tätigkeit verknüpft beworben werden dürfe.

Aber noch mehr: Ein Zahnarzt hatte die Idee einer Verlosungsaktion. Im Rahmen einer Ausstellung in der Stadthalle unterhielt er einen Informationsstand und legte u.a. doppelseitige Karten aus, mit denen für eine Verlosung geworben wurde. Auf der Rückseite der Karten waren verschiedene Preise aufgeführt, z.B. Gutscheine für Zahn-Bleaching und Zahnbürsten. Wegen dieser Werbung ergingen Verweise und Geldbußen gegen die Zahnärzte. Das BVerfG schlug sich (wieder einmal) auf die Seite des werbenden Zahnarztes. Die wichtigsten Kernaussagen der Entscheidungen:

Die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.

Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken hält“.

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