Der Klassiker im Business to Business-Geschäft: Beide Vertragsparteien verweisen in der Bestellung bzw. der Auftragsbestätigung jeweils auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch AGB, Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen, Terms & Conditions, Purchasing Conditions, Sale Conditions). Als deutscher Jurist hat man dann abgespeichert: Bei sich widersprechenden AGBs gelten dann gar keine AGBs, soweit sich die Klauseln widersprechen (sog. „Restgültigkeitstheorie“), sondern es gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln, also BGB und HGB.

Doch Vorsicht: Im internationalen Geschäftsverkehr kann man sich darauf keinesfalls verlassen. Viele Rechtsordnungen wenden vielmehr immer noch die „Theorie des letzten Wortes“ an (im anglo-amerikanischen Bereich „last shot doctrine“ genannt). Es gelten also die Bedingungen desjenigen Vertragspartners, der als letztes darauf verwiesen hat. In der Praxis wird das also in der Regel der Vertragspartner sein, der die Auftragsbestätigung schickt (Order Confirmation). Der BGH hat dies früher übrigens auch so gesehen und die „Theorie des letzten Wortes“ angewendet, in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 19 CISG (UN-Kaufrecht).

Da dies in der Praxis aber zu unfairen und für die Parteien selbst oft überraschenden, zufälligen Ergebnissen führt (jede Partei meint in der Regel, dass ihre AGBs gelten), stellt die Rechtsprechung in Deutschland heute nicht mehr auf die „last shot rule“ ab. Meines Erachtens völlig richtig, da die AGBs eben gerade nicht vom anderen Vertragspartner gebilligt wurden, bloß weil dieser nicht (noch einmal) widersprochen hat. In der Praxis würde die „last shot rule“ die Parteien dazu zwingen, immer noch einmal und noch einmal auf ihre eigenen Terms zu verweisen, bis der andere Teil „aufgibt“. Frei nach Cato: „Im übrigen bin ich der Meinung, dass meine Bedingungen gelten“. Das ist weder praktikabel, noch sinnvoll. Aber eben in vielen Rechtsordnungen geltendes Recht.

Die Auswirkungen sind dramatisch, weil die AGBs in aller Regel auch Bestimmungen dazu enthalten, welcher (internationale) Gerichtsstand und welches materielle recht gelten sollen. So manches deutsche Unternehmen fand sich so vor einem englischen Gericht wieder, obwohl es doch in seinen Einkaufs- oder Lieferbedingungen eine Prozessführung am Firmensitz angeordnet hatte.  Wer also im internationalen Geschäftsverkehr AGBs verwendet, muss dringend darauf achten, dass die Gegenseite diese entweder ausdrücklich akzeptiert oder zumindest nicht als letzter auf die eigenen AGBs verweist. Noch besser ist natürlich ein explizit ausgehandelter Vertrag, den beide Seiten unterschreiben. Allgemeine Infos zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Beitrag der IHK Frankfurt (hier)

Weitere Informationen zu Vertragsabschlüssen zwischen deutschen und englischen Firmen, zu internationaler Vertragsgestaltung, Prozessführung und Zwangsvollstreckung von Forderungen in UK auf dem Portal für Deutsch-Britisches-Recht www.cross-channel-lawyers.de