Ein Arbeitnehmer hatte seinen Lohn nicht pünktlich erhalten und deshalb fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber nahm die fristlose Kündigung hin und zahlte ab sofort gar nichts mehr. Einige Monate später überlegte es sich der Arbeitnehmer anders: Ihm fiel ein, dass seine eigene Kündigung unwirksam war, da kein wichtiger Grund vorlag. Er klagte auf Lohn. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das nun am 12. März 2009 entschied (Az: 2 AZR 894/07):  …

Kein Lohnanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens.

Originalton BAG: „Kündigt ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus, die vom Arbeitgeber nicht angegriffen wird, kann er später nicht Lohn einklagen und sich dann darauf berufen, dass die von ihm selbst ausgesprochene Kündigung unwirksam gewesen sei.“

Das Gericht weist in seiner Begründung darauf hin, dass die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes bedurft hätte, der hier (noch) nicht vorlag. Denn bei Verzug mit Lohnzahlung hätte er seinen Arbeitgeber vorher abmahnen müssen. Die fristlose Kündigung war also tatsächlich unwirksam. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung aber hingenommen habe, könne sich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Andernfalls verstoße er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).

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