Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-Händler („Import-Export“) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empfänger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gefällt oder soll man beleidigt sein, weil er diesen für abwrackreif bzw. ideal geeignet zum Export nach Osteuropa oder gar Afrika hält. Egal: Künftig wird sich diese Frage nicht mehr so häufig stellen, denn das   OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) sieht darin eine genehmigungspflichtige Sondernutzung von öffentlichem Raum: Es ist verboten Visitenkarten, die einen Autokauf anbieten an Autos zu klemmen, denn das Verteilen dieser Visitenkarten dient ausschließlich gewerblichen Zwecken und geht über den Gemeingebrauch der Straßen hinaus. Etablierte Kfz-Händler können solche Aktivitäten somit künftig abmahnen lassen.