Rechnet ein Vertragsarzt seine EBM-Behandlungspunkte falsch ab, verstehen Kammer, Kassenärztliche Vereinigung und Sozialgerichte keinerlei Spaß. Es gilt der Grundsatz der „peinlich genauen Abrechnung“. Verstöße führen zum Entzug der Vertragsarztzulassung, vielleicht sogar der ärztlichen Approbation. Ein betroffener Arzt wird im Ernstfall versuchen, durch Klage Zeit zu schinden und vortragen, dass die Mängel abgestellt sind bzw. er sich gebessert hat. Schlecht für die Ärzte ist daher die aktuelle Kehrtwende des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R): Bei einer Klage gegen die Entziehung ihrer Zulassung hat es für Ärzte zukünftig keine Auswirkung mehr auf das laufende Gerichtsverfahren, wenn sie bei allen (folgenden) Abrechnungen über Jahre unauffällig bleiben. Das BSG gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der ein „Wohlverhalten“ des Arztes über fünf oder mehr Jahre die Zulassung retten konnte. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten finde die Rechtsprechung allerdings noch Anwendung auf alle Verfahren, in denen bereits vor Veröffentlichung dieses Urteils eine Entscheidung des Berufungsausschusses ergangen sei und die Berücksichtigung von Wohlverhalten im Hinblick auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Betracht komme. Zukünftig könnten jedoch nach der Entscheidung des Berufungsausschusses liegende Umstände – wie eine Änderung des Verhaltens – nur in einem Verfahren auf Wiederzulassung als Vertragsarzt gewürdigt werden.

Weitere Beiträge zu Arzthaftungs- und  Medizinrecht:
Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
Wenn Beweislastumkehr, dann richtig
Neutrale Patienteninformaionen
Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
Arzthaftung: Beweislastumkehr auch bei einfachem Befunderhebungsfehler
Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
Patientenaufklärung am Telefon
Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben
Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen
Freiberufler dürfen auch aufdringlich werben