Bei Geschäftsführern einer GmbH, die gleichzeitig Gesellschafter sind, überprüft das Finanzamt die Gesamtbezüge auf deren „Angemessenheit“ (sog. Drittvergleich: was würde eine vergleichbare GmbH seinem Fremdgeschäftsführer zahlen?). Hält der Finanzbeamte die Bezüge für zu hoch, wird der unangemessene Teil der Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer gar für mehrere (seiner) GmbHs tätig, (…)

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nun entschieden: Arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusätzlich als Geschäftsführer für eine andere GmbH (sog. Mehrfach-Geschäftsführer), so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen. Eine vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof hat demnächst das letzte Wort.

Tipp: Um die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollte man bei Mehrfach-Geschäftsführung zunächst das angemessene Gesamtgehalt für jede Tätigkeit einzeln bestimmen (und für das Finanzamt Argumente sammeln, warum die Tätigkeit aufwendig ist). Die einzelnen GmbHs zahlen dann den auf sie konkret entfallen Anteil der Geschäftsführervergütung.