Abmahnungen, die per Email übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von einer Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert sind (LG Hamburg, AZ: 312 O 142/09)..

Weitere Informationen zum Thema Zustellung:

– Einschreiben sind rechtlich wertlos
– Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: Also doch!