Darf ein Arzt seine Patienteneinem zu einem anderen „Leistungserbringer“ schicken? Der BGH stellt hierfür strenge Grundsätze auf, was erst kürzlich in zwei aktuellen Entscheidungen bestätigt wurde (Urteile vom 13.01.2011, Az: I ZR 111/08 und 112/08):  Zwei HNO-Ärzte hatten mit einem Betrieb für Hörgeräte kooperiert. Der BGH verbot dies und stellte im Rahmen dieser Entscheidung strenge Regeln für die Auslegung des Zuweisungsverbots nach § 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO) auf. Dem Arzt sei jede Verweisung des Patienten an einen bestimmten anderen Leistungserbringer untersagt, wenn es für die Verweisung keinen „vernünftigen Grund“ gibt. Verboten ist jede Form ärztlichen Verhaltens, das der Patient als Empfehlung interpretieren könnte. Grund hierfür: Die ärztliche Unabhängigkeit und das Ansehen des Arztes in der Bevölkerung soll gewahrt bleiben. Außerdem soll kein Verdacht aufkommen, der Arzt würde therapeutische Entscheidungen von berufsfremden Erwägungen abhängig machen. Allerdings erlaubt der BGH eine konkrete Zuweisung in den Fällen, in denen sich wegen der speziellen Situation des Patienten aus der Zuweisung ein besonderer Vorteil für den Patienten ergibt. Allerdings muss sich dieser Vorteil ganz konkret auf den Patienten beziehen und darf nicht auf allgemeine Grundsätze wie „lange Erfahrung“, „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ reduziert werden.

Auch bei der Beteiligung von Ärzten an Unternehmen im Gesundheitswesen ist der BGH streng: Laut § 31 MBO ist es dem Arzt nicht gestattet, sich für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Gesichtspunkten ist ein zentraler Bestandteil der ärztlichen Berufsordnung. Ist der Arzt an einem Unternehmen beteiligt, hält der BGH die Vorschrift jedenfalls dann für verletzt, wenn ein Zusammenhang zwischen Beteiligung und Volumen der Zuweisungen nachgewiesen werden kann.