Nutzt ein Unternehmer oder Freiberufler seinen Wagen zu weniger als 50 Prozent  betrieblich, ist die vorteilhafte 1-Prozent-Regelung nur bei zeitnaher eindeutiger Zuordnung des Wagens zum Betriebsvermögen möglich. Der Fall:  (…)

Ein Arzt, der seinen Gewinn für 2001 per Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 III EStG) ermittelte, hatte einen Pkw (X)  im Betriebsvermögen. Den privaten Nutzungsanteil ermittelte er durch Fahrtenbuch. Einen weiteren Pkw (Y) hatte er geleast und die Kosten in seiner Praxisbuchführung laufend erfasst. Den Privatanteil hatte er nach der 1-Prozent-Regelung angesetzt. Das Finanzamt erkannte für den geleasten Wagern (Y) nur 20 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben an, da er weniger als 50% betrieblich genutzt wurde und somit kein notwendiges Betriebsvermögen war.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, da der Arzt den geleasten Wagen (Y) nicht eindeutig dem Betriebsvermögen zugeordnet hatte (z.B. durch zeitnahe Aufnahme in ein Verzeichnis). Die laufende Erfassung der Fahrzeugkosten in der Praxisbuchhaltung genügte dem Gericht hierfür nicht.

Hinweis: Seit 2006 ist die 1-Prozent-Regelung für private Pkw-Nutzung nur noch bei Fahrzeugen zulässig, die mehr als 50% betrieblich genutzt werden.