Kommentare deaktiviert für „… anwaltschaftlich vertreten?“
Die Sprache der Juristen ist voll von Stilblüten und verschwurbeltem Papierdeutsch. Da wird ein Brief nicht etwa schnöde „verschickt“, sondern vielmehr „in Auslauf gebracht“. Ein Anwalt, der auf sich hält, nennt sich auch nicht etwa „ich“ (wie in: „Ihr Schreiben habe ich erhalten“). Viel beeindruckender klingt doch: „der Unterfertigte darf hiermit den Eingang des oben bezeichneten Schreibens in unserer Kanzlei bestätigen“. Schließlich hat man Zeit, da kann eine Formulierung schon mal länger sein.
Nun bemühen sich Sebastian Sick mit „Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod“ und Tonio Walter mit „Kleine Stilkunde für Juristen“ (ein Buch, dessen Lektüre man für angehende Anwälte zur Pflicht machen sollte) redlich darum, überflüssige Füllwörter, Passivkonstruktionen und Schachtelsätze auszurotten. Eine Besonderheit der Anwaltskorrespondenz überdauert aber die Generationen: die „anwaltschaftliche Vertretung„. Mandanten bitten um sie, Anwälte zeigen selbige an. Dabei werden sich das in Wirklichkeit die wenigsten Mandanten leisten können. Bei mehr als 150.000 zugelassenen Anwälten bundesweit (siehe hier) dürfte es massiv ins Kontor schlagen, die gesamte Anwaltschaft zu mandatieren. Außerdem ist es unfair, da dem armen Gegner kein einziger Anwalt mehr zur Verfügung steht. Die Mandatsbearbeitung dürfte sich auch langwierig gestalten, da sich die 150.000 Kolleginnen und Kollegen ja fachlich abstimmen einigen müssen (man bedenke: „Zwei Juristen, drei Meinungen“). Vielleicht ist es im Normalfall deshalb doch sinnvoll und ausreichend, sich nur anwaltlich vertreten zu lassen?
Das Handelsregister will wissen, wer Gesellschafter einer GmbH ist, und verlangt deshalb eine Gesellschafterliste, die auch stets aktuell gehalten werden muss. Nun gibt es aber (auch durchaus legitime) Gründe, dass jemand wirtschaftlich gesehen Inhaber eines GmbH-Anteils sein will, aber vermeiden möchte, dass dies bekannt wird. Nicht selten unterstützen zum Beispiel Firmeninhaber oder wohlhabende Privatpersonen ein Sport- oder Kulturprojekt durch eine Kapitaleinlage, wollen aber nicht selbst in Erscheinung treten, um nicht dutzende weiterer Bittsteller auf den Plan zu rufen.
Das legale und unkomplizierte Mittel hierfür ist ein Treuhandvertrag. Der Geldgeber beauftragt einen Treuhänder damit, eine GmbH zu gründen (bzw. einen GmbH-Geschäftsanteil im eigenen Namen zu übernehmen). Er stellt ihm hierfür das Kapital zur Verfügung und erteilt ihm Weisungen, wie der Treuhänder in den Gesellschafterversammlungen abzustimmen hat. Das „Sagen“ hat also der Treugeber. Gesellschaftsrechtlich ist aber allein der Treuhänder (umgangssprachlich „Strohmann“) GmbH-Gesellschafter. Nur er tritt nach außen hin auf. Er ist gegenüber dem Treugeber (umgangssprachlich „Hintermann“) aus dem Treuhandvertrag verpflichtet, dessen Weisungen einzuhalten und in der Regel auch etwaige Gewinne an ihn abzuführen.
Was viele überrascht: Eine solche Treuhandvereinbarung muss nicht notariell beurkundet werden, wenn es sich um eine sogenannte „Gründungstreuhand I“ handelt (BGH NJW 1999, 2594; bestätigt durch BGH DNotZ 2006, 775), wenn also die Treuhandvereinbarung geschlossen wird, bevor die GmbH selbst beim Notar gegründet wird. Im Detail ist hier aber vieles umstritten (ausführliche Darstellung der verschiedenen Konstellationen in GmbHR 2005, 577 ff)). Wer jedes Risiko ausschließen will, sollte die Treuhandvereinbarung daher notariell beurkunden lassen.
Schon aus Beweisgründen empfiehlt sich eine professionelle schriftliche Fixierung, auch weil das Treuhandverhältnis gegenüber den Steuerbehörden offengelegt werden muss. Auch muss der Treuhänder sicher sein, dass er die Einlage auch tatsächlich vom Treugeber zur Verfügung gestellt bekommt, denn der Treuhänder (Strohmann) verpflichtet sich ja bei Gründung der GmbH zur Einzahlung dieser Kapitaleinlage. Hier ein Muster für eine solche Treuhandvereinbarung als: PDF-Download
Traditionell berät ein deutscher Anwalt (nur) im deutschen Recht. Die Europäische Union schafft jedoch sowohl die Möglichkeit wie den Bedarf, auch Mandanten im Ausland zu beraten. Rechtsanwälte können sich hierzu entweder gleich im europäischen Mitgliedsstaat niederlassen (Informationen hier) oder aber Rechtsdienstleistung im Einzelfall ins Ausland exportieren. Die aktuelle IHK-Broschüre „Export-Ratgeber für Dienstleister in Bayern“ enthält Informationen über die innerbetrieblichen Voraussetzungen für Exportgeschäfte, die Analyse von Auslandsmärkten sowie über diverse Fördermöglichkeiten. (PDF-Download)
Wann und wie Arbeitnehmer durch das KSchG geschützt werden, ist hier ausführlich erklärt. Was aber, wenn der Arbeitgeber im Prozess behauptet, dass für seinen Betrieb das KSchG gar nicht gilt. Wer trägt dann die Beweislast?
Kommentare deaktiviert für Mitarbeiter-Informationspflicht beim Betriebsübergang: Identität des Erwerbers
Wird ein Betrieb verkauft, muss entweder der bisherige Inhaber (Veräußerer) oder der künftige Inhaber (Erwerber) die Belegschaft über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Ansonsten beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen, innerhalb derer der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht 2008 (im Fall eines Verkäufers im Farbengroßhandel) und konkretisierte die Anforderungen an die inhaltliche Detailliertheit einer solchen Mitarbeiterinformation. (…)
Kommentare deaktiviert für Keine Verlängerung des Arbeitsvertrages durch Eintrag im Dienstplan
Befristete Arbeitsverhältnisse enden – wie der Name sagt – durch Fristablauf. Automatisch und ohne dass eine Kündigung nötig wäre. Das freut den Arbeitnehmer nicht. Da man einen Arbeitsvertrag auch mündlich oder sogar stillschweigend durch schlüssiges Verhalten abschließen bzw. verlängern kann, suchen Arbeitnehmer in solcher Konstellation manchmal nach einem Anhaltspunkt, der als Indiz für eine Verlängerung gedeutet werden kann. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied nun: Ein Dienstplanvermerk ist kein Beweis für die (konkludente) Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. (…) [mehr]
Kommentare deaktiviert für Database of 600 trial lawyers in Germany and Austria
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Kommentare deaktiviert für Graf & Partner kooperiert mit Experten für IT- und Medienrecht
Das Recht des Internet und der Neuen Medien wird immer wichtiger, auch für Kanzleien, die überwiegend wirtschafts- und gesellschaftsrechtliche Mandate bearbeiten. Unsere Kanzlei Graf & Partner kooperiert deshalb ab sofort mit einem darin ausgewiesenen Experten: Der Salzburger Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander ist neben seiner anwaltlichen Spezialisierung auf diesem Gebiet auch zugelassener IT-Sachverständiger. Er versteht also nicht nur das Recht, sondern auch die Technik. Kollege Harlander betreut renommierte, internationale Mandanten und betreibt mehrere eigene Online-Projekte. Sein Doktorat zum Thema deutsches und österreichisches IT-Recht erscheint demnächst als Online-Handbuch.