sind in aktualisierter Fassung auf der Homepage des Deutschen Anwaltvereins zu finden. Darunter Muster zu Gebührenvereinbarungen bei Beratungstätigkeit im Stundensatz bzw. mit Pauschalvergütung sowie Muster für Vergütungsvereinbarungen bei außergerichtlicher Vertretung (Stundensatz und Pauschalvergütung) und bei Prozessvertretung (Stundensatz und Pauschalvergütung). Hier der Link: www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsgebuehren
Archiv für September, 2009
Englische Vertragsmuster #7: Non Disclosure and Confidentiality Agreement
Von Non Disclosure Agreements (NDA) und Confidentiality Agreements (CDA) mag man als deutscher Jurist halten, was man will (ich persönlich nicht all zu viel, da sie im Ernstfall – zumindest vor deutschen Gerichten – oft wenig bringen), aber bei Vertragsverhandlungen mit anglo-amerikanischen Partnern kommt man ohne diese NDAs/CDAs nicht sehr weit. Es ist fast imer die Voraussetzung dafür, dass man überhaupt in Gespräche eintreten darf. Daher hier ein Beispiel für ein (kurzes) NDA/CDA: Geheimhaltungsvereinbarung_kurz_englisch.
Ein alternatives Wording für „Definition of Confidentiality“ kann man auch verwenden:
As used herein, “Confidential Information” refers to any information which has commercial value and is either (i) technical information, including patent, copyright, trade secret, and other proprietary information, techniques, sketches, drawings, models, inventions, know-how, processes, apparatus, equipment, algorithms, software programs, software source documents, and formulae related to the current, future an proposed products and services of Company, or (ii) non-technical information relating to Company’s products, including without limitation pricing, margins, merchandising plans and strategies, finances, financial and accounting data and information, suppliers, customers, customer lists, purchasing data, sales and marketing plans, future business plans and any other information which is proprietary and confidential to Company.Prozessuale Allgemeinplätze des BGH
Ein bekannter Kalauer von Karl Valentin lautet: „Es ist bereits alles gesagt. Nur noch nicht von Jedem!“ Dieser Spruch kommt mir in den Sinn, wenn ich die folgenden BGH-Urteile lese. Man denkt: Ja, stimmt, das hab ich im Studium auch so gelernt. Nur, warum muss das im Jahr 200x alles noch einmal vom BGH entschieden werden? (…)
Kündigung eines Personalleiters wegen Annahme eines Fußball-Tickets
Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Geschäftsverbindung stand, Eintrittskarten für ein Fußballspiel angenommen. Der Arbeitgeber kündigte dem Personalleiter – ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskräftig).
Begründung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, verstoße gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen Kündigung berechtige. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich sei, dass es tatsächlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.
Ausführliche weitere Informationen zum Thema in den Beiträgen:
Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Geschäftspartner der Staatsanwalt?
Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt?
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Durchschnitts-Jahresumsatz eines Anwalts (west): 157.000 Euro
Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Freie Berufe im Bericht „STAR 2008“ für das Wirtschaftsjahr 2006 (dreizehnter Bericht zu den empirischen Erhebungen zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft seit 1993). Details auf der Website des Instituts zum Download sowie im verwandten Beitrag hier