Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
Was viele – nicht nur junge – Kollegen oft nicht in Rechnung stellen: Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach NR. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Wer einen ungläubigen Anwalt auf der Gegenseite davon überzeugen muss möge den BGH-Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05 (OLG Nürnberg) zitieren, hier angefügt als PDF-Download.
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Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
Die Gesundheitsminister aus zehn Bundesländern haben die aus ihrer Sicht nötigen Inhalte eines Patientenrechtegesetzes in einem Eckpunktepapier zusammengefasst (PDF-Download). Die Rechte der Patienten sollen durch Kodifikation (also durch Zusammenfassen aller einschlägigen Regeln in einem einheitlichen Gesetzbuch) transparenter und die Situation von Geschädigten bei Behandlungsfehlern verbessert werden. Patienten sollen – das ist nicht neu – einen Rechtsanspruch auf Einsicht in Patientenakten, auf Zweitmeinungen, Gutachten und Informationen über Behandlungsqualität haben. Für Opfer von Behandlungsfehlern – das gibt es bislang nicht – soll ein Härtefallfond geschaffen werden. Die umstrittenen „Individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL) sollen stärker reglementiert werden u.v.m.
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Von Katrin Groll (10.12.2011)
Das Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 21. Juli 2011; Az.: 17 Ca 112/11) gab einem Arbeitgeber Recht, der einem Chemisch-Technischen Assistenten während der Probezeit wegen einer bestehenden HIV-Infektion gekündigt hatte. Eine solche Kündigung sei in der Regel wirksam, weil der Kündigungsschutz noch keine Anwendung finde. Der Arbeitnehmer hatte gegen die Kündigung geklagt und zudem eine Entschädigung verlangt, weil er sich wegen einer Behinderung diskriminiert fühlte. Das Gericht verwies aber darauf, dass die Kündigung nicht auf ihre sachlichen Gründe überprüft werden müsse, weil das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate Bestand gehabt habe und daher noch kein Kündigungsschutz bestehe. Die Kündigung erweise sich auch nicht als willkürlich, weil die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Arbeitssicherheit nachvollziehbar seien. Auch eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung liege nicht vor, weil eine reine HIV-Infektion nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führe und damit keine Behinderung im Rechtssinne darstelle.
Weitere Informationen zu Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in diesen Beiträgen:
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– Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer
– Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011
Von Bernhard Schmeilzl (10.12.2011)
Bekanntlich änderte die Schuldrechtsreform 2002 die Vorschriften zur Verjährung. Achtung: Zum 31.12.2011 sind nun erstmals auch die Ansprüche betroffen, die einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Das Bundesministerium der Justiz hat dazu hier eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Von Bernhard Schmeilzl (09.12.2011)
Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung des Mandatsvertrages durch Rechtsanwalt
Der BGH entschied mit Urteil vom 29.09.2011 (AZ.: IX ZR 170/10), dass einem Rechtsanwalt, der das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, kein Vergütungsanspruch zustehe. Nach § 628 Abs. 1 S.2 BGB – der durch das RVG nicht ausgeschlossen werde – stehe dem Anwalt, der den Dienstvertrag ohne Veranlassung kündige, ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr hätten. Von einem entsprechenden Interessenwegfall sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH auszugehen, wenn die Leistung für den anderen Teil nutzlos geworden sei. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber des Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten seien für den Auftraggeber dann nutzlos geworden. Download Urteil hier
Keine Minderung der Anwaltsvergütung wegen Mängeln, also volles Honorar auch bei mangelhafter Anwaltsdienstleistung
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.10.2011 – I-24 U 50/10 entschieden, dass der Auftraggeber eines Rechtsanwalts den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen könne, denn das Dienstvertragsrecht kenne keine Gewährleistung. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf der Klage auf Zahlung des ungekürzten Anwaltshonorars stattgegeben. Anwaltlicher Tätigkeit läge in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde; denn der Anwalt schulde jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden und keinen Erfolg. Der vereinbarte Vergütungsanspruch werde daher auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen sei, so das OLG Düsseldorf. Eine Ausnahme bestehe in analoger Anwendung des § 654 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt Parteiverrat begehe. Download Beschluss hier
Quelle: Newsletter 11/2011 der RAK München. Weitere Beiträge zum Thema Anwaltsvergütung hier