Die spezifischen Werbeverbote für Freiberufler, insbesondere für Ärzte, Anwälte und Steuerberater, wurden vom BGH in den letzten 15 Jahren fast vollständig eliminiert. Die jeweiligen Berufsordnungen versuchen zwar immer noch – fast verzweifelt – bestimmte Werbemaßnahmen oder Inhalte zu untersagen, doch faktisch gelten auch für Freiberufler heute fast nur mehr die allgemeinen Grenzen des UWG. Die aktuellste Klarstellung des BGH, dass Werbung nicht erlaubt werden muss, sondern im Gegenteil Werbebeschränkungen einer Rechtfertigung bedürfen, erfolgte im Urteil vom 29.7.2009 (I ZR 77/07), das der Deutsche Anwaltverein in seinem April-Heft des Anwaltsblattes veröffentlicht (Vorab online auf www.anwaltsblatt.de oder als pdf-download).

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