Erteilt man jemandem eine Vollmacht (§ 167 BGB), kann der Bevollmächtigte – innerhalb des Anwendungsbereichs für den die Vollmacht erteilt wurde – rechtlich verbindlich für den Vollmachtgeber agieren, also in dessen Namen Verträge abschließen, Kündigungen aussprechen, Erklärungen entgegennehmen, Prozesse führen usw. Die Vollmacht muss im Regelfall nicht schriftlich sein (Vorsicht aber beim Sonderfall des § 174 BGB), zur Absicherung aller Beteiligten ist eine schriftliche Vollmachtsurkunde aber sinnvoll, vor allem wenn der Bevollmächtigte nicht nur ein einzelnes Geschäft erledigen, sondern den Vollmachtgeber auf längere Zeit vertreten können soll. Zwei besondere Arten einer Vollmachten sind die „Generalvollmacht“ und die „Vorsorgevollmacht„. Beides wird häufig verwechselt bzw. unsauber formuliert, so dass man im Ernstfall oft nicht weiß, was gemeint war.  (…)Zweck der Generalvollmacht ist, einer Vertrauensperson die Macht zur unbeschränkten Vertretung bei allen Rechtsgeschäften zu geben. Anders als im Normalfall, bei dem eine Vollmacht für einen bestimmten Zweck erteilt wird („Hol´ bitte das an mich adressierte Paket von der Post ab, ich habe die Vollmachtspassage auf der Benachrichtigungskarte unterschrieben“) kann der Generalbevollmächtigte alle Arten von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers abschließen und diesen gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw vertreten. Wann macht man so etwas? Wenn man sich um geschäftliche Dinge nicht kümmern kann (Überlastung, längerer Auslandsaufenthalt, hohes Alter, Krankheit) oder will. Natürlich ist die Erteilung einer Generalvollmacht riskant: Der Bevollmächtigte kann nachteilige Verträge abschließen (Stichwort Ostimmobilien in den 90ern) oder im schlimmsten Fall Bankkonten abräumen und verschwinden. Mancher Profi-Sportler oder Künstler bereut es, seinem Manager eine Generalvollmacht erteilt zu haben. Zwar hat der Vollmachtgeber im Innenverhältnis meist einen Schadensersatzanspruch gegen den Bevollmächtigten, wenn bei diesem aber nichts zu holen ist, bleibt der Vollmachtgeber auf dem Schaden sitzen. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine Generalvollmacht notwendig und sinnvoll ist. Wie formuliert man eine solche Generalvollmacht? Hier ein Mustertext des Notariats Dr. Götz & Dr. Albrecht in Regensburg zum Download (Muster Generalvollmacht). Wie oben ausgeführt muss eine Vollmacht im Regelfall zwar nicht notariell sein, zu Beweiszwecken ist dies aber – gerade bei einer Generalvollmacht – sehr sinnvoll. Zudem hat eine notarielle Vollmacht (z.B. gegenüber Banken und Behörden) faktisch auch mehr „Autorität“. Gerade Banken verlangen nämlich häufig, dass (Konto-)Vollmachten auf den bankeneigenen Vollmachtsformularen erteilt werden „müssen“. Dafür gibt es zwar keine Rechtsgrundlage (außer vielleicht wackeligen Banken-AGBs), der Bevollmächtigte hat aber in der Praxis oft Scherereien, bis die Bank eine „normale“ Vollmacht akzeptiert und den Kontozugriff erlaubt. Mit notariellen Vollmachtsurkunden gibt es dagegen in aller Regel keine Akzeptanzprobleme.

Einen ganz anderen Anwendungsbereich hat die Vorsorgevollmacht im engeren Sinn der § 1901 a Abs. 5 und § 1901 c Satz 2 BGB. Hier steht nicht die rechtsgeschäftliche Vertretung (Vertragsabschlüsse etc.) im Vordergrund, sondern die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Interessen des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten, Krankenhaus und Pflegeheim, wenn sich der Vollmachtgeber nicht mehr selbst dazu äußern oder einen eigenen Willen bilden kann (zum Beispiel wegen Bewusstlosigkeit, Koma oder fortgeschrittener Demenz). Kann der Betroffene sich in der konkreten Situation nicht selbst äußern, muss in bestimmten Situationen ein Betreuer bestellt werden. Dies kann man durch die Benennung eines Vorsorgebevollmächtigten vermeiden. Der Vorsorgebevollmächtigte hat dann insbesondere die Aufgabe, dem Willen des Patienten, den dieser vielleicht in einer Patientenverfügung (dazu siehe unten) näher beschrieben hat, Ausdruck und Geltung zu verschaffen (so explizit der Wortlaut des § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Hat der Vollmachtgeber keine Patientenverfügung erstellt, so ist die Stellung des Vorsorgebevollmächtigten sogar noch wichtiger. Nach § 1901 a Abs. 2 BGB hat dieser dann nämlich „die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt“. Der oder die Vorsorgebevollmächtigte trägt daher eine große Verantwortung.

Fazit:

Man sollte die beiden Vollmachtstypen deutlich auseinander halten, da sie unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbereiche haben. Besonders wichtig ist es, bei einer Vorsorgevollmacht klar zu formulieren, dass diese den gesundheitlichen Bereich betrifft, es sich also um eine „echte Vorsorgevollmacht“ im Sinn des § 1901 c BGB handelt. Eine Generalvollmacht, in der zum Thema Gesundheitsfürsorge nichts steht, werden Ärzte und Juristen in der Regel gerade nicht als Vorsorgevollmacht auslegen. Anders formuliert: Eine Generalvollmacht enthält nicht automatisch eine Vorsorgevollmacht.

Wenn man beide Arten der Vollmacht erteilen möchte, so ist es übrigens sinnvoll, dies in zwei getrennten Urkunden zu tun, selbst wenn man beide Vollmachtsarten derselben Person erteilt. Es geht nämlich den Vertragspartner (z.B. den Bankangestellten, dem man die Generalvollmacht vorlegen muss, weil man Zugriff auf das Konto benötigt) nichts an, welche Vorsorgeanordnungen der Vollmachtgeber für den Fall schwerer Krankheit oder Demenz getroffen hat.

Muster und Formulare:

Im Internet existieren hunderte von Formulierungsbeispielen und Formularmuster mit ganz unterschiedlicher Qualität. Zwei der beliebtesten Mustersammlungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sind:

(1) Die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Justizministeriums. Sie geht jeden Monat tausendfach über die Tresen der Buchhandlungen. Die Wenigsten wissen, dass diese Broschüre auch kostenlos als PDF-Download verfügbar ist, nämlich über das Verwaltungsportal des Freitstaats.

(2) Die neu überarbeitete und von den evangelischen und katholischen Kirchen Deutschlands gemeinsam herausgegebene Broschüre „Christliche Patientenvorsorge“, ebenfalls gratis als PDF-Download verfügbar.

.

Weitere Informationen in diesen Beiträgen:

Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
Aktive und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die Begriffe eigentlich?
“Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?
Patientenverfügung für den Fall „Wachkoma“