Zur Freude aller Verbraucher hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Beschluss (1 Ws 29/09) hinreichenden Betrugsverdacht beim Betreiben einer sog. „Abo-Falle“ bejaht. Die Angeschuldigten hatten durch Layout und Gestaltung der Websites die Kostenpflichtigkeit und den Abschluss eines mehrmonatigen Abonnements in den Hintergrund treten lassen und dadurch die Nutzer zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet. Das Gericht führt in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass der durchschnittliche Internetnutzer beim „Surfen“ die Möglichkeit nutze, zügig von einer Information zur nächsten zu wechseln, mit der Folge, dass zahlreiche Informationen nur fragmentarisch wahrgenommen werden. Daher sei ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots nur dann gegeben, wenn diese Information für den Nutzer bereits bei Aufruf der Seite erkennbar ist und im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben, die sich auf die angebotene Leistung direkt beziehen, steht. Die zivilrechtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener dürfte künftig daher häufig mit der Erstattung einer Strafanzeige einhergehen.