Vorsicht bei Fahrkostenersatz: Nach einer aktuellen Entscheidung des AG Regenburg in einer Strafsache erhalten Zeugen und Angeklagte (bei Freispruch) ihre Auslagen für Fahrten zum (Haupt-)Verhandlungstermin bei einer zur Ladungsadresse abweichenden Anreiseadresse nur dann ersetzt, wenn vor dem Verhandlungstermin der von der Ladung abweichende Anreiseort dem Gericht mitgeteilt worden ist und das Gericht die Möglichkeit der Prüfung hatte. Arbeitet der in Regensburg wohnhafte Zeuge bzw. Angeklagte z.B. während der Woche in München und reist von dort zur Verhandlung an, muss er dies vorab dem Gericht mitteilen, wenn er unter seiner Wohnadresse in Regensburg geladen wurde. Ansonsten muss er seine Fahrtkosten selbst tragen.