Das AG Hildesheim hat mit Beschluss vom 29.12.2011- 31 OWi 27/11 entschieden, dass dem Verteidiger auf Antrag Einsicht in die Bedienungsanleitung des für die Messung verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes zu gewähren ist. Die Verwaltungsbehörde hatte im Bußgeldverfahren die Weitergabe der Bedienungsanleitung abgelehnt mit der Begründung, die Herstellerfirma habe der Weitergabe unter Berufung auf ihr Urheberrecht widersprochen. Das AG Hildesheim stellte klar, dass der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ein Einsichtsrecht in alle schuldspruch- und rechtsfolgenrelevanten Unterlagen eröffne, also auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers. Der Verteidiger sollte somit in jedem Fall eine schriftliche Bedienungsanleitung (sofern diese ihm noch nicht bekannt ist) zur Überprüfung des konkreten Messvorgangs auf Messfehler verlangen.