Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung des Mandatsvertrages durch Rechtsanwalt

Der BGH entschied mit Urteil vom 29.09.2011 (AZ.: IX ZR 170/10), dass einem Rechtsanwalt, der das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, kein Vergütungsanspruch zustehe. Nach § 628 Abs. 1 S.2 BGB – der durch das RVG nicht ausgeschlossen werde – stehe dem Anwalt, der den Dienstvertrag ohne Veranlassung kündige, ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr hätten. Von einem entsprechenden Interessenwegfall sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH auszugehen, wenn die Leistung für den anderen Teil nutzlos geworden sei. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber des Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten seien für den Auftraggeber dann nutzlos geworden. Download Urteil hier

Keine Minderung der Anwaltsvergütung wegen Mängeln, also volles Honorar auch bei mangelhafter Anwaltsdienstleistung

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.10.2011 – I-24 U 50/10 entschieden, dass der Auftraggeber eines Rechtsanwalts den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen könne, denn das Dienstvertragsrecht kenne keine Gewährleistung. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf der Klage auf Zahlung des ungekürzten Anwaltshonorars stattgegeben. Anwaltlicher Tätigkeit läge in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde; denn der Anwalt schulde jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden und keinen Erfolg. Der vereinbarte Vergütungsanspruch werde daher auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen sei, so das OLG Düsseldorf. Eine Ausnahme bestehe in analoger Anwendung des § 654 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt Parteiverrat begehe. Download Beschluss hier

Quelle: Newsletter 11/2011 der RAK München. Weitere Beiträge zum Thema Anwaltsvergütung hier