Der BGH hat klargestellt, dass die anwaltliche Verschwiegenheit zu den Kernpflichten des Anwalts gehört und auch solches Wissen erfasst, das der Anwalt zufällig erlangt. Es muss sich also nicht um Wissen handeln, dass direkt mit dem erteilten Mandat in Verbindung steht, sondern es genügt, wenn der Anwalt das Wissen im Rahmen der beruflichten Tätigkeit erlangt. Ohne Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch den Mandanten hat der Anwalt zu schweigen. Im konkreten Fall hatte der Anwalt als Strafverteidiger seines Mandanten Gespräche unter den Angehörigen auf dem Gerichtsflur mitgehört. In einem späteren Zivilprozess sollte er dann als Zeuge aussagen. Das verweigerte er zu Recht. Die Entscheidung ist im aktuellen Mai-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2011, 397) veröffentlicht und unter www.anwaltsblatt.de abrufbar. Quelle: DAV-Depesche Nr. 18/11 vom 5. Mai 2011