Das genügt als Auskunft offenkundig nicht. Welche Klagemöglichkeiten hat der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erbe keine konkrete Auskunft über den Nachlass und den konkreten Wert der einzelnen Gegenstände gibt?

Wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat, haben wir in diesem Beitrag hier erklärt. Um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, braucht der der Pflichtteilsberechtigte Informationen vom Erben. Denn er selbst bekommt von Banken, Versicherungen und dem Grundbuchamt keine Auskunft.

Auskunft versus Wertermittlung

Den Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 I 2 BGB muss man dabei streng vom Auskunftsanspruch nach § 2314 I 1 BGB unterscheiden, vor allem wenn man entsprechende Klageanträge gegen den Erben formuliert. Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Erbe die Nachlassgegenstände im Nachlassverzeichnis auflistet, auch wenn dort keine Wertangaben enthalten sind. Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis muss daher keine Wertangaben enthalten. Sogar die Forderung, für die im Nachlassverzeichnis enthaltenen Posten „Belege“ vorzulegen, ist bereits Teil des Wertermittlungs-, nicht mehr des Auskunftsanspruchs. Klagt der Anwalt des Pflichtteilsberechtigten in dieser Situation trotzdem auf „Auskunft“ und argumentiert, die Auskunft sei „unvollständig erteilt“, dann blamiert er sich als Erbrechts-Amateur. Schlimmer: Der Anwalt des Pflichtteilsberechtigten riskiert eine (Teil-)Abweisung seiner Klage.

Vorbereitungsmaßnahmen

Da die Gutachterkosten in Höhe der Pflichtteilsquote stets auch den Pflichtteilsberechtigten belasten, sollte dieser sich vorher gut überlegen, ob ein Gutachten wirklich nötig ist. Immobiliensachverständige lösen in aller Regel Kosten von 3.000 Euro netto oder mehr aus. Details zum Sachverständigengutachten bei Immobilien hier.

Bevor der Pflichtteilsberechtigte klagt, sollte er den Erben außergerichtlich auffordern, einen Gutachter mit der Wertermittlung zu beauftragen und ihm dazu eine angemessene Frist setzen. Sonst riskiert der Kläger den Kostennachteil gemäß § 93 ZPO, wenn der Erbe sofort anerkennt.

Klage auf Wertermittlung

Den Anspruch auf Wertermittlung bestimmter Nachlassgegenstände kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § 254 ZPO im Wege der Stufenklage in Kombination mit dem Auskunfts- bzw. Leistungsanspruch geltend machen. Alternativ kann man den Wertermittlungsanspruch aber auch isoliert einklagen. Letzteres ist dann sinnvoll, wenn der Erbe die Auskunft bereits vollständig erteilt hat und nur noch über den Wert bestimmter Nachlassgegenstände gestritten wird, zum Beispiel den Verkehrswert einer Immobilie. Vorsicht: In diesen Fällen wird die Verjährung des Leistungsanspruchs nicht gehemmt, anders als bei Erhebung der Stufenklage (§ 204 I 1 BGB).

Verklagt wird auch beim Wertermittlungsanspruch im Regelfall der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft. In Ausnahmefällen, etwa wenn der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist (§ 2329 BGB), kann der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 I 2 BGB analog auch gegen den Beschenkten gelten gemacht werden.

Der Klageantrag verlangt vom Erben, den Wert des konkret zu bezeichnenden Nachlassgegenstands durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Hierfür muss der Erbe dem Sachverständigen alle für die Wertermittlung relevanten Unterlagen herauszugeben bzw. Zugang zum Objekt zu gewähren. Für die Begutachtung von Unternehmen, Praxen oder Firmenbeteiligungen gelten Sonderregeln.

Wer trägt wofür die Beweislastverteilung?

Der Pflichtteilsberechtigte (Kläger) muss beim Wertermittlungsanspruch (nur) darlegen und beweisen, dass der zu bewertende Gegenstand Teil des Nachlasses ist bzw. dass der Gegenstand eine  ergänzungspflichtige Schenkung war (Niederstwertprinzip!).

Zwangsvollstreckung des Wertermittlungsanspruchs

Es wird darüber gestritten, ob die Zwangsvollstreckung eines gem. § 2314 I BGB titulierten Wertermittlungsanspruchs nach § 888 oder § 887 ZPO erfolgt (vgl. OLG Oldenburg, ZEV 2011, 383; OLG Hamm, ZEV 2011,  383. Auch deshalb muss der Anwalt des Pflichtteilsberechtigten den Klageantrag des Wertermittlungsanspruchs besonders sorgfältig formulieren, insbesondere was die etwaige Herausgabe von Belegen angeht.

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Die 2003 gegründete Anwaltskanzlei Graf & Partner ist neben der Beratung in deutschen Erbfällen auch spezialisiert auf Erbfälle mit Bezug zu Österreich, der Schweiz sowie zu  anglo-amerikanischen Jurisdiktionen (England, Schottland, USA, Kanada, Australien und Südafrika), also speziell die Abwicklung deutsch-österreichischer und deutsch-schweizer Nachlassangelegenheiten sowie deutsch-britischer, deutsch-amerikanischer und und deutsch-kanadischer Erbfälle. Wer sich mit der Abwicklung einer komplizierten internationalen Nachlassangelegenheit konfrontiert sieht, muss nicht verzweifeln. Die Anwälte für internationales Erbrecht haben lange Jahre praktische Erfahrung und unterstützen die Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter gerne. Wir prüfen und strukturieren den Erbfall und dessen steuerlichen Auswirkungen, organisieren die in den jeweiligen Ländern nötigen Maßnahmen, nehmen auf Wunsch Kontakt zu den Erbrechtsexperten im jeweiligen Ausland auf (von USA und England über Südafrika bis Australien), und koordinieren die Nachlassabwicklung. Dies vermeidet Doppelarbeit und beschleunigt den Zugriff auf das ausländische Erbe.

Falls Sie bei einem konkreten Erbfall rechtliche Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie deren Partneranwälte in Österreich, der Schweiz, England, Schottland und Irland gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Katrin Groll und Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), zentrale Rufnummer: 0941 463 7070.