Eine Anlagenbaufirma hatte ein Foto der Belegschaft auf seine Unternehmenswebsite gestellt. Darauf war auch ein Anlagenmonteur zu sehen, der dazu auch seine Einwilligung erteilt hatte. Dann allerdings trennte man sich. Acht Monate nach Beschäftigungsende merkte der Ex-Mitarbeiter, dass er auf besagtem Foto noch immer von der Website seines früheren Arbeitgebers lächelte. Das wollte er nicht, widerrief das Einverständnis zur Fotoverwendung und verlangte die Entfernung seiner Person auf der Internetseite binnen Wochenfrist. Der Arbeitgeber kam der Forderung aber erst sechs Wochen nach Erhalt dieser Aufforderung nach. Da hatte der Monteur aber schon geklagt.

Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz meinte dazu (Urteil vom 30. November 2012; Az.: 6 Sa 271/12): Wenn ein Arbeitnehmer die Einwilligung zur Verwendung eines Fotos durch den Arbeitgeber erteilt hat, das nur allgemeiner Unternehmensdarstellung dient und keine Person besonders herausstellt, kann eine weitere Verwendung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Eine vom Arbeitnehmer erteilte Einwilligung zur Verwendung eines Belegschaftsfotos könne auch über das Ende der Beschäftigung hinausreichen, wenn es nur allgemeiner Illustration diene und den betreffenden Arbeitnehmer nicht besonders herausstelle. Zwar könne ein Arbeitnehmer seine Einwilligung widerrufen, allerdings unterliege auch diese Rechtsausübung dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei habe der ehemalige Arbeitnehmer auch Rücksicht zu nehmen auf Arbeitgeberinteressen wegen damit verbundenem Aufwand und Kosten. In Anbetracht des mit der Herstellung eines aktualisierten Gruppenfotos verbundenen Aufwands sei eine Frist von sechs Wochen für die Rücksichtnahmepflicht als angemessen anzusehen.

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