Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht gem. § 1896 Abs. 1 BGB für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.  Wie geschieht dies in der Praxis?  (…)

Gegen den Willen des Betroffenen darf eine „Zwangsbetreuung“ nur angeordnet werden, wenn der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann und deshalb nicht in der Lage ist, ihn  unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. In einem zweiten Schritt muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist, zwischen der Betreuungsbedürftigkeit und dem Betreuungsbedarf unterschieden werden. Die Betreuungsbedürftigkeit bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten. Der Betreuungsbedarf betrifft den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten.

Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen z. B. durch Angehörige, Freunde, Nachbarn etc. kann aufgrund des im Gesetz enthaltenen Grundsatzes der Subsidiarität bei der Betreuung deren Erforderlichkeit ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Liegt eine Vollmacht vor, so muss geprüft werden, ob sie den Kreis der erforderlichen Geschäfte umfasst. Eine vermögensrechtliche Generalvollmacht wird regelmäßig die höchstpersönlichen Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung nicht oder nicht jedenfalls in dem nach dem Gesetz möglichen Umfang enthalten. Ärztliche Eingriffe, das Unterlassen und der Abbruch ärztlicher Maßnahmen sowie freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen müssen in der Vollmacht ausdrücklich aufgeführt werden. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht macht die Anordnung einer Betreuung dann nicht entbehrlich, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn gegen ihn konkrete Verdachtsmomente vorliegen, er habe die Vollmacht unter Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Vollmachtgeber zu eigennützigen Zwecken missbraucht; bestehen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten, rechtfertigt dies die Bestellung eines Betreuers.

Grundsätzlich bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer. Diese muss geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Stehen mehrere geeignete Personen zur Verfügung, hat das Gericht die Auswahl nach dem in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen. Danach gilt folgende Rangfolge:

  • Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf Rücksicht genommen werden.
  • Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht. Hierbei ist auf nahe soziale Bindungen Rücksicht zu nehmen. Familienangehörige haben Vorrang vor Berufsbetreuern. Mitarbeiter des Altersheims oder psychiatrischen Krankenhaus, in dem der Betreute wohnt, können auch dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn die betreute Person es ausdrücklich wünscht. Bei der Auswahl des Betreuers hat der Richter die jeweils für den Einzelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln, sie dann unter Berücksichtigung ihres Ranges, insbesondere der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen, und der gesetzlich vorgegebenen Regeln zu gewichten und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu fällen. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte.

Eine rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht kann somit eine Betreuung entbehrlich machen. Damit entfallen auch nicht unerhebliche Kosten. Steht keine geeignete Vertrauensperson zur Verfügung, kann der Betroffene jedenfalls eine Betreuungsverfügung errichten und so eine ihm genehme Person als Betreuer erreichen bzw. andere Personen ausdrücklich ausschließen. An die negative Verfügung ist der Richter – anders als bei Wünschen hinsichtlich der Person des Betreuers – nicht gebunden.

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