Ein Anwalt muss nur eine Kanzleianschrift verwenden. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche Standorte seiner Niederlassung auf dem Briefpapier zu nennen oder kenntlich zu machen, wo er eine Zweigstelle unterhält. Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 16. Mai 2012 – I ZR 74/11). Aus § 10 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) folge, dass auf dem Briefpapier nur eine Kanzleianschrift anzugeben sei. Das gelte auch dann, wenn der Anwalt mehrere Zweigstellen unterhalte. Er sei nicht verpflichtet, seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO auf dem Briefpapier zu bezeichnen. Informationspflichten ergäben sich auch nicht aus § 5a UWG. So sei der Anwalt auch nicht verpflichtet, seine Examensnoten oder eine Halbtagstätigkeit offenzulegen. Die Entscheidung des BGH ist mit einer Einschätzung der Anwaltsblatt-Redaktion samt Volltext unter www.anwaltsblatt.de abrufbar. Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche, Nr. 46/12 vom 15. November 2012

Kommentar Rechthaber-Redaktion: Aus meiner Sicht ist damit auch die Pflicht zur Zuordnung von Anwälten zu einzelnen Standorten nicht mehr haltbar (§ 10 Abs. 1 S. 2 BORA). Unterhält eine Kanzlei mehrere „echte“ Büros, also nicht nur Zweigstellen und sind die Rechtsanwälte mal im einen, mal im anderen Büro tätig, ist es meines Erachtens im Licht der obigen Entscheidung nicht mehr zulässig, den Anwalt auf eines der Büros „festzulegen“.