Banken müssen die Konten des Verstorbenen auch ohne Vorlage eines Erbscheins freigeben, wenn es sich um ein klares und eindeutiges handschriftliches Testament handelt. Vorsicht bei der anwaltlichen Beratung!

Notare werben damit, dass ein „öffentliches“, also notariell beurkundetes Testament den Erben später die Beantragung eines Erbscheins erspart. Das stimmt auch meistens, wobei es Fälle gibt, in denen auch ein notarielles Testament so komplex ist, dass man trotzdem einen Erbschein benötigt, etwa wenn das Testament Bedingungen oder komplizierte Vor-/Nacherbschaftsregeln enthält.

In der täglichen Praxis verlang(t)en Banken und Sparkassen in aller Regel stur, dass die Erben zwingend einen Erbschein vorlegen müssen, wenn nur ein handschriftliches Testament existiert. Ohne Erbschein – so die gnadenlose Haltung der Banken – kein Zugriff auf das Erblasserkonto. Argument der Banken: Man könne (und wolle) nicht prüfen, ob das Testament wirksam ist und welche Erbfolge aus dem Testament resultiert.

Neu seit April 2016: Erbschein ist nun auch bei handschriftlichem Testament nicht mehr zwingend nötig

Der BGH (BGH 5.4.2016, XI ZR 440/15) hat diese Vorgehensweise der Banken nun für zahlreiche Fallkonstellationen als unzulässig erklärt: Wenn das Testament eindeutig formuliert ist und sich keine Bedenken gegen die Erbenstellung aufdrängen, muss die Bank auch das handschriftliche Testament in Kombination mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Erbnachweis akzeptieren. Leitsatz des BGH-Urteils:

„Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.“

Verlangt die Bank bei einem ganz einfachen und klaren Testament („Zu meiner Alleinerbin bestimme ich meine Frau Frieda“) dennoch die Vorlage eines Erbscheins, haftet die Bank auf Schadensersatz, muss also die Kosten für den Erbschein erstatten, weil die Bank damit gegen ihre vertraglichen Pflichten aus dem Bank-Kundenverhältnis verstößt.

Viel weniger Erbscheinsanträge als bisher

Dies ändert die Praxis der Nachlassabwicklung ganz erheblich, weil viele handschriftliche Testament die Kriterien des BGH-Urteils erfüllen. Es wird entweder der Ehegatte zum Alleinerben eigesetzt oder aber das Kin bzw. die Kiner gemeinsam. In konkreten BGH-Fall war es sogar ein Berliner Testament mit Voll- und Schlusserbenregelung. Sogar hier war der BGH der Auffassung, dass die Bank aus dem Berliner Testament selbst eindeutig erkennen konnte, dass die beiden Kinder Schlusserben zu gleichen Teilen waren.

Notare haften sogar für die Erbscheinskosten, wenn sie nicht auf Überflüssigkeit hinweisen

Es geht sogar noch weiter: Wenn ein Erbe zum Notar geht, um einen Erbschein zu beantragen, dann muss der Notar den Erben nunmehr darauf hinweisen, dass er einen solchen Erbschein vielleicht gar nicht benötigt, sondern allein mit dem Testament die Bankkonten auflösen kann. Genauer gesagt, mit dem vom Nachlassgericht „eröffneten“ Testament, d.h. der Erbe muss der Bank als Erbnachweis eine vom Gericht beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsvermerk sowie das sogenannte Eröffnungsprotokoll vorlegen.

Klärt der Notar den Erben darüber nicht auf, sondern beurkundet den Erbscheinsantrag des Erben, dann muss der Erbe weder die Notargebühren noch die Kosten für den Erbschein zahlen. Hat er diese schon bezahlt, kann er sie vom Notar zurück verlangen. Im Ergebnis besteht also keine Verpflichtung, die Kosten für einen unnötigen Erbschein zu tragen (Beschluss des Landgerichts Münster vom 15.5.2017, Aktenzeichen 5 O 42/16; siehe auch NJW 2017, 2881, dort S. 2883 unten).

Auch Haftungsrisiko für Erbrechtsanwälte

Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten im Erbfall daher künftig darüber informieren, dass ein Erbschein ggf. nicht nötig ist, selbst wenn die Bank sich weigert, ohne Vorlage eines Erbscheins die Konten freizugeben. Je nach Konstellation kann es dann sinnvoller sein, die Bank gerichtlich zur Freigabe der Bankkonten zu zwingen statt einen Erbschein zu beantragen. Weitere Informationen zur BGH-Entscheidung vom 5.4.2016 hier.

Allgemeine Informationen zum gemeinsamen Ehegattentestament (Berliner Testament) sowie zu den Erbschaftssteuern und Steuerfreibeträgen in der Broschüre „Fakten zum Erbrecht“. Information zu den Kosten der Hinterlegung eines Testaments hier.

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht:

– „Opa war doch längst dement!“ – Wie beweist man Testierunfähigkeit?
–  Testament trotz Demenz. Geht das?
Testierunfähigkeit wegen Demenz
Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
Info-Broschüre „Fakten zum Erbrecht“
Nachteile des Berliner Testaments
Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
–  Muster-Testament bei Vermögen im Ausland
Wozu ein Testamentsvollstrecker
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist auf deutsche sowie grenzüberschreitende Nachlassfälle spezialisiert, inbesondere auf deutsch-britische sowie deutsch-US-amerikanische Erbfälle. Mitglied unserer Kanzlei ist die als UK Solicitor qualifizierte Kollegin Elissa Jelowicki, die bei der RAK München als Niedergelassene Europäische Rechtsanwältin registriert ist. In einem eintägigen Crash-Kurs „Praxis der Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in UK“ teilen wir die so erworbene Erfahrung regelmäßig auch mit erbrechtlich tätigen Kollegen.

Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Tel. 0941-463 7070.