Broschüre zur Vertragsgestaltung: Es muss nicht immer Common Law sein
Die deutsch-französische Aktion „Das kontinentale Recht – global, sicher, flexibel, kostengünstig“ kämpft dafür, dass Unternehmen bei der internationalen Vertragsggestaltung öfter das kontinentaleuropäische Recht als Grundlage vereinbaren, statt dem Wunsch der anglo-amerikanischen Partner nach Geltung des Common Law nachzugeben. Nach Ansicht der Mitglieder des „Bündnisses für das deutsche Recht“ (Deutscher Richterbund, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutsche Notarkammer, Deutscher Notarverein und Deutscher Anwaltverein) sowie des französischen Gegenpart dazu, der „Fondation pour le droit continental“, bieten diese beiden Rechtsordnungen im internationalen Wirtschaftsverkehr viele Vorteile. Der Wichtigste: Anders als im Common Law System stehen die Regelungen – für jeden nachlesbar – im Gesetz. Eine zweisprachige Broschüre (Download unter www.kontinentalesrecht.de) gibt den Anwälten und Firmenjuristen Argumente an die Hand, um die anglo-amerikanischen Lawyer des Vertragspartners davon zu überzeugen oder diese zumindest in Erklärungsnot zu bringen, warum US-Recht für die Parteien besser sein soll. Ein Auszug aus der Pressemitteilung des Deutschen Richterbundes vom 7.2.2011:
„Vor dem Hintergrund einer immer weiter fortschreitenden Globalisierung und Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen stehen auch die einzelnen Rechtsordnungen im Wettbewerb zueinander. Dabei stehen sich vor allem das kontinentaleuropäische Recht und das anglo-amerikanische Rechtssystem gegenüber (…). Das kontinentale Recht kann sich selbstbewusst dem internationalen Wettbewerb stellen. Es ist global anwendbar, sicher, flexibel und kostengünstig. Dank seiner Kodifizierung können Verbraucher und Unternehmer das für sie geltende Recht klar und eindeutig feststellen. Die Ergebnisse einer Rechtsanwendung sind besser vorhersehbar. Das kontinentale Recht sorgt für kurze und effiziente Verträge … Dies spart Zeit und finanzielle Ressourcen. Die Gerichte sind unabhängig, schnell und kostengünstig … Staatliche Register schaffen Rechtssicherheit und Vertrauen – und sparen hierbei auch noch Kosten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Immobilien- und Gesellschaftsrecht wirken wachstumsfördernd und krisenfest…“Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt EU Commercial Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.
Die nominale Steuerbelastung lässt sich leicht anhand der
Steuergesetze feststellen. Ihr kann eine
bedeutende Signalfunktion bei der internationalen Verteilung von Buchgewinnen
und Verlusten zugesprochen werden. Die
tatsächliche oder auch effektive Steuerbelastung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Steuerbemessungsgrundlage
und Steuersatz. Deshalb werden im Folgenden nicht nur die Steuersätze, sondern
auch Eckpunkte der Bemessungsgrundlagen verglichen.
Nachfolgende Informationen zur
Höhe der Körperschaftsteuersätze (ohne
Steuern nachgeordneter Gebietskörperschaften) sowie zu Art und Umfang der
Entlastung der Dividenden beim Anteilseigner. Diese Entlastung dient dazu,
Doppelbelastungen ausgeschütteter Gesellschaftsgewinne durch die Körperschaftsteuer der Gesellschaft und die
Einkommensteuer des Anteilseigners zu
verhindern oder zumindest abzumildern.
Fast alle Staaten haben inzwischen entsprechende Systeme eingeführt. Nur noch
wenige sind Staaten ohne
Entlastung ausgeschütteter Gewinne auf
der Ebene des Anteilseigners (Klassische
Systeme ohne Tarifermäßigung), haben
aber als Ausgleich nach wie vor vergleichsweise niedrige allgemeine Körperschaftsteuertarife. Drei Staaten besteuern die
Gewinne nur bei der Gesellschaft, so dass
Dividenden beim Anteilseigner steuerfrei
bleiben (Estland, Slowakei und Zypern).
Zum gleichen Ergebnis kommen auch
Malta und seit 2010 auch Griechenland,
indem die Körperschaftsteuer auf ausgeschüttete Gewinne dem Einkommensteuersatz auf Dividenden entspricht und voll
auf die Einkommensteuer angerechnet
wird (Vollanrechnungsverfahren)
Zum Autor: Dr. Ettore Montanaro Wirtschaftsjurist Business Lawyer
[…] – Großbritannien erlässt strenges Anti-Korruptionsgesetz: Bribery Act (mit Leitfaden) – Broschüre zur Vertragsgestaltung: Vergleich Common Law mit kontinentalem Recht – Rubrik “Englische […]
[…] – German Laws in English Language – Grundzüge des Wirtschaftsrechts in Großbritannien – Broschüre zur Vertragsgestaltung nach deutschem und englischem Recht – The Difference between the United Kingdom, Great Britain and England – […]
[…] – German Laws in English Language – Grundzüge des Wirtschaftsrechts in Großbritannien – Broschüre zur Vertragsgestaltung nach deutschem und englischem Recht – The Difference between the United Kingdom, Great Britain and England – […]
[…] Übrigens: Wenn wir England sagen, meinen wir auch nur England & Wales. In anderen Teilen des UK sowie in der Republikm Irland gelten wieder ganz andere Regeln. Vor allem Schottland hat ein ganz anderes Rechtssystem und Anwaltswesen, da hier geschichtlich mehr kontinentaleuropäische Einflüsse gewirkt haben. Wer die Unterschied zwischen England, UK, GB und Commonwealthgerade nicht parat hat, hier eine amüsante Erläuterung. Verwandte Artikel: – German Laws in English Language – Grundzüge des Wirtschaftsrechts in Großbritannien – Broschüre zur Vertragsgestaltung nach deutschem und englischem Recht […]
[…] – German Laws in English Language – Grundzüge des Wirtschaftsrechts in Großbritannien – Broschüre zur Vertragsgestaltung nach deutschem und englischem Recht – The Difference between the United Kingdom, Great Britain and England – […]