Das Bundesverfassungsgericht sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Verwertung von Daten der „Liechtenstein CD“ durch den Staat. Im Verfahren 2 BvR 2101/09 entschied das Gericht am 09.11.2010, dass die gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Die Beschwerdeführer hatten beanstandet, dass der strafrechtliche Anfangsverdacht auf Daten gestützt worden ist, die die Bundesrepublik Deutschland von einer Privatperson aus Lichtenstein erworben hat (sog. „Lichtenstein CD“). In seiner „Nicht-Annahme-Begründung“ hat das BVerfG ausgeführt, es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den Verdacht, die Beschwerdeführer hätten Kapitaleinkünfte aus Vermögen Liechtensteiner Stiftungen gegenüber den deutschen Finanzbehörden nicht erklärt, auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Lichtenstein gestützt haben. Für die Verteidigung vor den Strafgerichten bedeutet dies, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in weite Ferne gerückt ist.