BVerfG zur Blutentnahme ohne eine richterliche Anordnung: „Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 2 StPO nicht rechtsstaatlich unverzichtbar“
Das Bundesverfassungsgericht verneint ein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt, wenn nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst nicht vorhanden ist und Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt (BVerfG, Beschluß v. 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10). Bei Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes umgingen die Polizeibeamten den Richtervorbehalt auch nicht willkürlich oder zielgerichtet, da ja eine Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, gerade fehle, so das BVerfG. Praktische Konsequenz: Die Installierung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes dürfte in Zukunft im Zweifel wohl unterbleiben. Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis die politischen Stimmen, die den Richtervorbehalt bei einer Blutentnahme ganz aufgeben möchten.
[…] in Empfang genommen habe. Diese Begründung ähnelt doch der in einem vorhergehenden Beitrag zum Richtervorbehalt bei Blutentnahmen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Begründung. Danach könne ein Polizeibeamter den […]