„Wenn ich eine GmbH gründe, kann meinem Privatvermögen nichts passieren.“ So denken fast alle Jungunternehmer und sogar noch mancher gestandene Geschäftsführer mit langjähriger Berufserfahrung. Diese Einstellung ist riskant. Geschäftsführer einer GmbH sind nämlich viel schneller in der privaten Haftung, als man glaubt. Erst Recht seit der GmbH-Reform 2009. Diese verlagerte den Haftungseintritt sogar vor: Früher war der Geschäftsführer (nur) verantwortlich, wenn er bei Eintritt der Insolvenzlage nicht schnell genug reagierte. Jetzt muss er schon vor einem Geschäftsabschluss prüfen, ob durch dieses Geschäft eine Insolvenzlage eintreten könnte (sog. Solvency Test). Dies ist nur ein Beispiel für viele praxisrelevante Auswirkungen der GmbH-Reform. Ein Geschäftsführer darf sich also nicht in falscher Sicherheit wiegen. Sein Job ist immens haftungsträchtig. Wer als Geschäftsführer zum Beispiel die drohende Insolvenz ignoriert oder (etwa wegen fehlender Überwachungssysteme) nicht rechtzeitig bemerkt, haftet für die dadurch entstehenden Schäden mit seinem gesamten Privatvermögen.Aber es muss nicht immer gleich Insolvenz sein. Auch im geschäftlichen Alltag sind die Spielregeln der GmbH kompliziert. Geschäftsführer wissen oft erstaunlich wenig über das GmbH-Recht. Was darf ein Geschäftsführer allein entscheiden, wann muss er die Gesellschafter fragen? Kann ein Mehrheitsgesellschafter dem Geschäftsführer verbindliche Weisungen erteilen? Vor allem bei Ein-Mann-GmbHs (wenn also nur ein einzelner Gesellschafter existiert, der auch gleichzeitig Geschäftsführer ist) kommt es häufig zu dem fatalen Missverständnis: „Es gehört ja ohnehin alles mir.“ Das ist falsch: Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das Betriebsvermögen gehört daher (allein) der GmbH, nicht dem Gesellschafter. Wer sich Aktien der Deutschen Post AG kauft, darf deshalb ja auch nicht einfach so ein Postauto nutzen oder am Schalter Briefmarken mitnehmen. Für jede Geldentnahme oder die Nutzung von GmbH-Gegenständen muss daher eine Vereinbarung geschlossen werden, wie mit einem fremden Dritten, und zwar im Voraus, nicht erst hinterher. Hier wird oft geschludert, mit bösen Folgen bei der ersten Betriebsprüfung durch das Finanzamt.

Auch bei Geschäftsführerverträgen wird manches falsch gemacht. Ein Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer. Es gilt deshalb Dienstvertragsrecht pur, ohne die schützenden Regeln des Arbeitsrechts. Für Geschäftsführer gilt also weder das Kündigungsschutzgesetz, noch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch das Mutterschutzgesetz gilt nicht. All das wird nicht selten bei der Vertragsgestaltung übersehen. Fehlen im Geschäftsführervertrag aber solche Klauseln (weil man dachte, das ergibt sich ohnehin aus Gesetz), steht der Geschäftsführer im Ernstfall ohne Anspruch da. Nach § 616 BGB behält der Geschäftsführer bei unverschuldeter Verhinderung seinen Vergütungsanspruch zwar. Aber nur, wenn diese Verhinderung eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert. Das sind wenige Tage bis maximal einige Wochen. Fällt der Geschäftsführer länger aus, bekommt er – wenn eine ausdrückliche Regelung im Vertrag fehlt – nichts.

Die Kanzlei Graf & Partner bietet am Donnerstag, 25. November von 17 bis 21 Uhr in Regensburg einen Intensivkurs zum GmbH-Recht an. Zielgruppe sind Existenzgründer und frisch gebackene Geschäftsführer, aber auch erfahrene Führungskräfte, die ihre Rechtskenntnisse auffrischen und die GmbH-Reform kennen lernen wollen. Die Referenten sind erfahrene Praktiker: Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl arbeitet seit über zehn Jahren als Wirtschaftsanwalt, war und ist selbst Geschäftsführer mehrerer GmbHs und leitet die Rechtsabteilung eines mittelständischen Biotech-Unternehmens. Die Spezialgebiete von Rechtsanwältin Katrin Groll sind Arbeitsrecht, Markenanmeldungen und Wettbewerbsrecht. Die Teilnahmegebühr beträgt 130 Euro. Darin enthalten sind schriftliche Kursunterlagen mit Checklisten und Musterverträgen. Anmeldung unter (0941) 78 530 53. Weitere Informationen unter www.grafpartner.com.

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