Juristisch ist das Einwurfeinschreiben nur eingeschränkt zu empfehlen

Das sogenannte Einwurfeinschreiben bietet die Deutsche Post seit 1. April 2001 (kein Aprilscherz) als Produkt an. Seit dieser Zeit streiten die Juristen darüber, ob ein Versender eines Einwurf-Einschreibens im Ernstfall vor Gericht mit dem Aufgabebeleg beweisen kann, dass das Dokument zugegangen ist. Wenn also der Adressat behauptet, dass das Einwurf-Einschreiben nie bei ihm angekommen ist. In gut 20 Jahren ist es der Rechtsprechung also nicht gelungen, zu einem eindeutigen Urteil zu kommen, ob der Postbeleg nun einen Beweiswert hat oder nicht.

Zugangsbeweis, Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr?

Die einen sehen es so, dass dieser Post-Einlieferungsbeleg wenigstens einen Beweis des ersten Anscheins bringt, dass also zunächst einmal ein „erster Anschein“ dafür spricht, dass ein Einschreiben auch tatsächlich in den Briefkasten geworfen wird und damit zugegangen ist. Die anderen haben da so ihre Zweifel und stehen eher auf der Position „Wer weiß schon, was der Zusteller mit dem Brief gemacht hat?“ Das Einschreiben kann verloren gegangen oder in den falschen Briefkasten geworfen worden sein. Die Aufgabe bei der Post beweist für sich allein gar nichts.

Und diese rechtliche Diskussion ist bis heute nicht entschieden, wie ein aktueller juristischer Artikel in der NJW vom 19. November 2020 zeigt (Heft 48/2020, Seite 3487). Auf sechs Seiten diskutiert der Autor, welchen Beweiswert das Einwurf-Einschreiben hat und kommt zum Ergebnis: lieber nicht darauf verlassen.

Das empfahl und empfehle ich auch in meinem Video zum Thema Einschreiben und Zustellung hier

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