Viele Menschen in Alten- und Pflegeheimen sind vereinsamt, haben keine Angehörigen oder Freunde mehr. Die engsten Kontaktpersonen sind hier oft Pfleger/innen oder die Heimleitung. Aus Sicht des alten Menschen liegt daher der Gedanke nah, solche Personen als Erben einzusetzen. Genau das verbietet aber § 14 Bundes-Heimgesetz (HeimG): (…)

Der Träger des Heims, die Heimleitung und das Heimpersonal (sowie deren Ehegatten und nahe Angehörige) dürfen weder Schenkungen akzeptieren, noch sich in einem Testament bedenken lassen. Ein solches Testament ist unwirksam (§ 134 BGB),  ebenso eine Schenkung. Hat ein Heimmitarbeiter die Schenkung angenommen, muss er sie zurückgeben und zudem mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung bis Kündigung) rechnen. Erlaubt sind allerdings kleine Geschenke bis zu maximal 100 Euro pro Jahr.

Was bezweckt dieses Gesetz? Vermögende Heimbewohner sollen sich keinen Vorteil bei der Behandlung im Heim erkaufen können. Auch sollen Heimbewohner nicht das Gefühl haben, es wird von ihnen erwartet, dem Heim Schenkungen zu machen oder dieses zum Erben einzusetzen. Ziel ist also, die Unabhängig sowohl der Heimleitung und der Heimmitarbeiter, als auch der Heimbewohner zu wahren und dadurch den Hausfrieden zu sichern (BGH, NJW 1990, S. 1603).

Will ein Heimbewohner dennoch das Heim oder eine Pflegeperson bedenken, so gibt es nach § 14 Abs. 6 HeimG die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Zwar ist nach einer Rechtsauffassung ein Testament zugunsten des Heims/des Heimpersonals auch dann wirksam, wenn der Bedachte hiervon nichts gewusst hat. Diese Lösung ist aber riskant. Besser ist es, eine Genehmigung zu beantragen.

Das Heimgesetz ist nur auf Pflegeeinrichtungen anwendbar, auch Kurzzeit- oder Nachtpflegeeinrichtungen. Das Heimgesetz (und damit das Verbot solcher Zuwendungen) gilt aber nicht für häusliche Pflege, selbst wenn es sich um Rund-um-die-Uhr-Pflegedienste handelt.

Umstritten ist, ob das Verbot des § 14 HeimG auch auf Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) entsprechend angewendet werden soll. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dies allerdings verneint (BayObLG, NJW 1998, 2369).

Anmerkung: Manche Bundesländer (z.B. Bayern und Baden-Württemberg) haben eigene Heimgesetze erlassen. Diese Landesgesetze enthalten jedoch allesamt Normen, die dem § 14 Bundesheimgesetz inhaltlich entsprechen.

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