Der Taubenzüchter war traurig, denn seine Flugtaube war vom Ausflug nicht zurückgekehrt. Bald darauf wurde er noch trauriger: Denn der Eigentümer einer Cessna schickte ihm eine Rechnung über 21.000 Euro für eine zerstörte Flugzeugturbine. Die Cessna war beim Landeanflug in einen Schwarm Brieftauben geraten. Das OLG Hamm (Urteil vom 11.2.2004, Az. 13 U 194/03) sagte dazu:

„Kollidiert eine Taube mit einem Flugzeug, muss der Halter der Taube gemäß § 833 BGB die Hälfte des entstandenen Schadens tragen (Tierhalterhaftung)“ und verurteilte den Taubenhalter zur Zahlung von 10.500 Euro. Nach Ansicht des Gerichts hat sich hier die spezifische Tiergefahr einer Taube als Verkehrshindernis verwirklicht. Die andere Hälfte des Schadens trägt der Flugzeughalter, da dieser nach § 33 Luftverkehrsgesetz auch die Betriebsgefahr seines Flugzeugs verwirklicht hat. Der Einwand des Taubenhalters, dass die Taube in keinem Verhältnis zur Größe des Flugzeugs stehe, überzeugte das OLG nicht.

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Rechtsdogmatisch alles gut und schön. Mich erstaunt nur, dass man eine Taube, die eine Flugzeugturbine durchwandert hat, noch finden und identifizieren konnte. Fazit: Als Taubenhalter entweder eine hohe Tierhalterhaftpflicht abschließen oder die Taube inkognito auf die Reise schicken (also ohne Identifikationsring).