Eine getrennt lebende Ehefrau hat ihre Unterhaltsansprüche nicht dadurch verwirkt, weil sie dreimal mit einem Revolver (Kaliber 4mm) auf ihren Ehemann geschossen hat, wenn der Ehemann unmittelbar nach den Schüssen einen gelassenen Eindruck gemacht und sogar scherzend erklärt hat, dass er ein Projektil aus einer solch kleinkalibrigen Waffe mit den Zähnen auffange, was zeige, dass er den Vorfall nicht als gravierend angesehen habe. (OLG Düsseldorf – Urteil vom 14.02.1993 Az 102/92)