Ein Gewerbe ist eine planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit. Kein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinn sind:  (…)

– die Ausübung eines Freien Berufes (zu den Freien Berufen gehören: Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, beratende Betriebswirte, Publizisten u.a.),

– die Verfolgung ideeller Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht,

– die bloße Verwaltung eigenen Vermögens

– sowie wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten.

Ein Gewerbe wird zum Handelsgewerbe, wenn die gewerbliche Betätigung einen bestimmten Umfang erreicht. Anderfalls spricht man von Kleingewerbe. Jeder Gewerbebetrieb ist – unabhängig vom Gegenstand des Gewerbes und unabhängig von einer Handelsregistereintragung – ein Handelsgewerbe, wenn der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Entscheidend ist allei, ob eine kaufmännische Einrichtung objektiv erforderlich ist, nicht also, ob der Inhaber seinen Betrieb tatschlich kaufmännisch eingerichtet hat. In der Praxis wird vermutet, dass jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist. Der Kleingewerbetreibende trägt also die Beweislast dafür, dass sein Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Für die Abgrenzung zählt das Gesamtbild des Betriebes, also eine Gesamtschau aller relevanten Kriterien; gesetzlich festgelegte, zahlenmäßig bezifferte Grenzwerte gibt es nicht. Relevante Kriterien sind: Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Umsatzvolumen, Anlage- und Betriebskapital, Zahl und Funktion der Mitarbeiter sowie Größe, Anzahl und Organisation der Betriebsstätten  (vgl. BR-Drs. 340/97  S. 48; Kögel, DB 1998, S. 1802).

Eine gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird automatisch zur OHG, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit zu einem Handelsgewerbe ausweitet. Details dazu hier