Die hier von meinem Kollegen aufgeworfene Frage, ob sich ein Anwalt selbst als Zeuge für seinen Mandanten benennen darf, schoss bei Jurablogs innerhalb von drei Stunden in die Top3-Meldungen. Das Thema scheint also zu interessieren. Hier die Antwort: Ja, er darf. Das ist zum einen Literaturmeinung: Im Zöller ZPO-Kommentar findet man dazu unter § 373 Rd. 5 den lapidaren Hinweis: „Also ist als Zeuge zu vernehmen … der Prozessbevollmächtigte, auch unter Fortdauer dieser Eigenschaft.“ Zum anderen ist es auch vom BGH längst eindeutig entschieden, etwa per Beschluss vom 8. 5. 2007 – VI ZB 80/06; LG Dresden. Viele Anwälte denken aber nicht daran oder halten es für verboten. Übrigens hat sich auch der Anwalt im genanntem BGH-Fall nicht als Zeuge benannt, sondern hatte – unnötig verschwurbelt – angeboten, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (es ging darum, ob er seinen Schriftsatz rechtzeitig in den Nachtbriefkasten eingeworfen hatte). Das hatte dem LG Dresden nicht gereicht. Der BGH meinte daraufhin – einigermaßen grob gegenüber den Richtern des LG Dresden – der Vorsitzende hätte den Anwalt darauf hinweisen müssen, dass dieser sich selbst als Zeuge anbietet.

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Die Folgefrage, ob in dieser Konstellation der Mandant dann zur mündlichen Verhandlung einen zweiten Anwalt mitbringen muss, hat das Zöller-Zitat oben bereits mitbeantwortet „… unter Fortdauer der Eigenschaft als prozessbevollmächtigter“). Man hätte ja auf die Idee kommen können, dass der Rechtsanwalt während seiner eigenen Aussage als Zeuge nicht mehr die Funktion des Prozessbevollmächtigten ausüben kann, es dann also an der ordnungsgemäßen anwaltlichen Vertretung des Mandanten in der mündlichen Verhandlung mangeln könnte. Ist aber nicht so. Deutsche Anwälte schaffen es locker, gleichzeitig als Zeugen auszusagen und ihren Mandanten in der mündlichen Verhandlung zu vertreten. Ironie beiseite: In komplexen Fällen ist es aber natürlich trotzdem sinnvoll, einen Kanzleikollegen mitzunehmen, der ggf. Rückfragen stellt, falls man bei seiner Schilderung etwas vergessen hat.

Und der Rechtsanwalt als Zeuge hat sogar noch einen weiteren Vorteil: Während normal sterbliche Zeugen bekanntlich zunächst belehrt und dann zum Warten auf den Gerichtsflur geschickt werden, darf der Anwalt natürlich die ganze Zeit im Saal bleiben. Er hat also bei seiner Zeugenaussage dann schon gehört, was andere Zeugen gesagt haben. Was manchmal ungemein hilfreich sein kann (vgl. auch den Kommentar von Rolf Schälike zu diesem Beitrag).

Fazit: Es ist völlig legitim, sich als Rechtsanwalt in bestimmten Konstellationen selbst als Zeugenbeweis anzubieten. Falls die Gegenseite (oder gar das Gericht) sich empört, zitieren Sie einfach genüsslich den BGH. Natürlich wird das Gericht bei seiner Beweiswürdigung das Näheverhältnis zwischen Mandant und seinem Anwalt berücksichtigen. Dennoch sind Anwälte in aller Regel starke Zeugen, weil sie wissen, worauf es rechtlich ankommt und es präzise darstellen können. Und dass man für seinen Mandanten vor Gericht lügt, wird kaum ein Anwalt je riskieren, so dass die Gerichte dem Anwalt in aller Regel auch glauben werden.

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Der deutsche Rechtsanwalt und Master of Laws Bernhard Schmeilzl berät seit gut 20 Jahren deutsche Firmen im englischen Recht, insbesondere in englischen Zivilprozessen, vor allem großen Wirtschaftsverfahren. Als Experte für das englische Zivilprozessrecht hat er den einzigen Praxisleitfaden zum englischen Zivilprozess in deutscher Sprache geschrieben, der Ende 2023 beim BECK-Verlag erscheint.