Wie löst man eine GmbH wieder auf?

Juristische Personen sind prinzipiell unsterblich. Daher müssen Aktiengesellschaften und GmbHs aktiv „bestattet“ werden, wenn man sie nicht mehr benötigt. Das ist mühsam und langwierig, weil das Gesetz etliche Formalia abverlangt, bevor eine Gesellschaft endgültig aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. In der Praxis wird hier vieles verwechselt – auch von Anwälten. Begriffe wie Auflösung, Abwicklung, Liquidation, Löschung oder Beendigung werden wild durcheinander geworfen und oft im falschen Kontext verwendet, obwohl es sich um Fachbegriffe handelt, die eine genau festgelegte Bedeutung im Verfahrensablauf haben. Dieser Beitrag erklärt das Procedere am Beispiel des praktisch wichtigsten Falls: der Abwicklung einer GmbH.

Schritt 1: Der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
Die Auflösung beendet – auch wenn der Begriff danach klingt – gerade noch nicht die GmbH. Vielmehr ist der Auflösungsbeschluss zunächst einmal nur die Entscheidung der Gesellschafter, die GmbH abzuwickeln (zu liquidieren) und nach vollständiger Abwicklung zu löschen (§ 60 Abs. 1 Ziff. 2 GmbHG). Durch die Auflösung ändert sich also Zweck der Gesellschaft: Bisher war es die Teilnahme am Wirtschaftsleben (man spricht von einer „werbenden Gesellschaft“, da sie um Kunden und Aufträge wirbt), nun ist es die Abwicklung der Gesellschaft, also die Begleichung der Verbindlichkeiten, die Liquidierung des nicht in Geld bestehenden Gesellschaftsvermögens und – sofern ein positiver Saldo verbleibt – die Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter.

Einen Auflösungsbeschluss fassen die Gesellschafter, wenn sie die GmbH nicht mehr benötigen, etwa weil sie die Geschäftsidee nicht mehr weiter verfolgen möchten. Im Insolvenzverfahren gelten Sonderregeln. Praktisch bedeutsam ist aber: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht abgelehnt, weil nicht genug Masse vorhanden ist, so gilt dieser Ablehnungsbeschluss des Insolvenzgerichts ebenfalls als Auflösungsgrund (§ 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG).

Schritt 2: Die Liquidationsphase
Mit dem Auflösungsbeschluss ist also noch lange nicht alles erledigt. Die GmbH hat ja in den meisten Fällen noch Verbindlichkeiten zu erfüllen und Forderungen beizutreiben. Mitarbeiter müssen entlassen und Büros geräumt werden. Der Betrieb geht also auch nach der Auflösung weiter, nur ist der Zweck der GmbH ab jetzt auf die Liquidation gerichtet. Sie muss auf ihren Geschäftsbriefen den Zusatz „i.L.“ verwenden (§ 71 Abs. 5 GmbHG).

Noch einmal zur Klarstellung: Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten andere Regeln, nämlich die komplizierten Sondernormen der Insolvenzordnung. Der hier beschriebene Ablauf erfolgt: (a) wenn eine (nicht insolvente) GmbH ganz regulär beendet wird und (b) wenn zwar eine Insolvenzantrag gestellt wurde, das Gericht aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt hat, weil nicht genug Masse vorhanden war, um die Gebühren für Gericht und Insolvenzverwalter abzudecken.

Das Management-Organ heißt bei einer GmbH i.L. nicht mehr Geschäftsführer, sondern „Liquidator“. Nach § 66 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Liquidation durch die bisherigen Geschäftsführer; es sei denn, die Gesellschafter beschließen etwas anderes. Die Tatsache der Auflösung muss zum Handelsregister angemeldet werden, ebenso die Namen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnisse (§§ 65, 67 GmbHG).

Die formal wichtigste Aufgabe eines Liquidators ist – neben den tatsächlichen Abwicklungsarbeiten – die unverzügliche Bekanntmachung der Auflösung in den sog. Gesellschaftsblättern (heute in der Regel nur mehr im elektronischen Bundesanzeiger statt), verbunden mit dem Aufruf an alle Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Erst ab dieser Bekanntmachung beginnt die Frist für das sog. Sperrjahr zu laufen (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Vor Ablauf dieses Sperrjahres darf das verbleibende Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter verteilt werden; bei Verstoß haften die Liquidatoren mit ihrem Privatvermögen. Hintergrund: Die Gläubiger sollen ein volles Jahr Zeit haben, etwaige Forderungen bei der GmbH i.L. geltend zu machen, bevor diese endgültig gelöscht wird. Ein verbleibendes Gesellschaftsvermögen darf erst an die Gesellschafter verteilt werden, nachdem alle Schulden getilgt sind und das Sperrjahr abgelaufen ist.

Schritt 3: Löschung und Beendigung
Die Abwicklung einer GmbH ist erst beendet, wenn alle Abwicklungsmaßnahmen erledigt sind und die Gesellschaft vermögenslos ist. Der Liquidator erstellt dann eine Liquidations-Schlussbilanz sowie eine Abschlussrechnung und meldet den Abschluss der Liquidation zum Handelsregister an. Das Gericht prüft, ob die Liquidation tatsächlich beendet ist und ob die Verwahrung der Buchhaltungsunterlagen für die gesetzliche Aufbewahrungsdauer sichergestellt ist. Dann erst wird die GmbH im Handelsregister gelöscht. Damit tritt die sog. Beendigung ein (§ 74 GmbHG). Sollte sich später herausstellen, dass doch noch weiteres (also bislang unentdecktes) Vermögen vorhanden ist, kommt es zur Nachtragsliquidation.

Notarkosten:
Der Geschäftswert beträgt 1 Prozent des eingetragenen Stammkapitals, mindestens aber 25.000 Euro und höchstens 500.000 Euro (§ 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO). Die 5/10-Notargebühr, umfasst Anmeldung und die Versicherung der Liquidatoren nach § 67 III GmbHG. Für die Belehrung der Liquidatoren fällt keine separate Gebühr mehr an.

Tipp für die Praxis:
Bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform ist die Liquidation entbehrlich. Eine solche Umwandlung ist daher eine wichtige Alternative zur Auflösung und Abwicklung.

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