Seit 2004 gelten verschärfte Anforderungen an die Rechnungen von Unternehmern. Wir hatten hier erläutert, dass ein Fehler in der Rechnung zwar nicht den Verzugseintritt verhindert. Eine unvollständige oder falsche Rechnung führt aber dazu, dass der Steuerabzug verloren geht. Was sind aber nun konkret die Anforderungen?

§ 14 Absatz 4 UStG verlangt folgende Mindestangaben:

• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers/Lieferanten
• Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden
• Rechnungsdatum
• fortlaufende Rechnungsnummer
• handelsübliche Bezeichnung von Menge und Art der Lieferung/Leistung
• Zeitpunkt der Lieferung/Leistung, falls vom Rechnungsdatum abweichend (vgl. BMF-Schreiben vom 26.9.2005)
• nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelte
• den auf das jeweilige Entgelt anzuwenden Steuersatz
• den auf das jeweilige Entgelt anfallenden Steuerbetrag
• im Voraus vereinbarte Preisnachlässe
• Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für private Rechnungsempfänger(bei Bauleistungen)