Freiberufler, die sich gegen persönliche Haftung absichern möchten, den Weg in die GmbH aber (sei es wegen Gewerbesteuer oder aus Imagegründen) aber scheuen können – auch bisher schon – eine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Im Unterschied zur normalen Sozietät (GbR) haften hier nur die tatsächlich im Mandat oder am Patienten tätigen Anwälte bzw. Ärzte. Zumindest in der Theorie. In der Praxis fällt eine trennscharfe Zuordnung der Akten zu nur einem einzelnen Partner oft schwer, so dass doch wieder ein Haftungsrisiko besteht. Noch wichtiger aber: (…)Entsteht durch einen Berufsausübungsfehler einmal ein Schaden, der höher ist als die Haftpflichtsumme, muss der Freiberufler für den darüber hinausgehenden betrag doch wieder mit seinem Privatvermögen einstehen. In den letzten Jahren haben sich daher einige deutsche Kanzleien für die ausländische Limited Liability Partnership entschieden. Ähnlich dem Limited-Boom vor Einführung der Unternehmergesellschaft.

Dieser Entwicklung tritt der Gesetzgeber nun durch eine Reform der Oartnerschaftsgesetzes entgegen. Das Bundesministerium der Justiz stellte am 15. Februar 2012 eine Reform des Partnerschaftsgesellschaftsrechts vor (insbesondere des § 8 PartGG). Künftig soll die Haftung für Berufsausübungsfehler generell beschränkt werden, sofern eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindesthaftsumme von 2,5 Millionen Euro besteht und einige weitere Kriterien eingehalten werden. Die Forderung nach einer Umgestaltung des Rechts der Partnerschaftsgesellschaft geht auf eine Initiative des DAV zurück, die im September 2010 der Deutsche Juristentag aufgegriffen hat. Es kann nicht sein, dass deutsche Kanzleien in eine englische Rechtsform für ihre Kanzlei, die der LLP, flüchten. Auch das deutsche Berufsrecht steht im europäischen Wettbewerb. Der DAV begrüßt daher die neue Rechtsform für Anwaltskanzleien. Quelle und weitere Informationen unter: DAV-Depesche des DAV Nr. 7/12 vom 16. Februar 2012. Hier die Reform zum Download: RefE_Partnerschaftsgesellschaft_2012

Doch Vorsicht: Diese Haftungsbeschränkung gilt – anders als bei der GmbH und AG – nur für Berufsausübungsfehler. Im Übrigen bleibt die Partnerschaftsgesellschaft eine Personengesellschaft, d.h. für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten (Büromieten, Personalgehälter, Leasingraten etc.) haften alle Partner nach wie vor mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die GmbH bietet – zumindest in dieser Hinsicht – also auch nach der Reform immer noch Vorteile.