Die gängigen Formulierungen in Arbeitszeugnissen analysiert der Beitrag „Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer“. Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entbrennt häufig über die Frage, ob der scheidende Arbeitnehmer verlangen kann, dass das Arbeitszeugnis einen positive Abschlussgruß enthält.  Im Arbeitsrecht gilt schließlich der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung. Dennoch sagte das LAG Düsseldorf nun nein:  (…)

„Ein Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Abschlussformel im Arbeitszeugnis, wonach der Arbeitgeber ihm für die gute Zusammenarbeit dankt und für den beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute wünscht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Zeugnis nur eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zugrunde liegt.“

So das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2008; Az: 12 Sa 505/08) im Fall eines Kfz-Verkäufers, dem der Arbeitgeber in einem Prozessvergleich ein qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ und eine Verhaltensbeurteilung „einwandfrei“ zugesagt hatte. Dem Arbeitnehmer genügte die konkrete Formulierung des Zeugnisses nicht. Er wollte zusätzlich einen ausdrücklichen Dank für die gute Zusammenarbeit sowie gute Wünsche für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg.

Das Gericht lehnte im konkreten Fall ab. Zwar gehöre unter der Prämisse, dass ein Arbeitszeugnis durch Fehlen einer Schlussformel entwertet werde, die Aufnahme einer Schlussformel zum erforderlichen Zeugnisinhalt. Allerdings stehe vorliegend dem Arbeitnehmer die begehrte Dankes- und Zukunftsformel deshalb nicht zu, weil sie angesichts der nur befriedigenden Zeugnisbeurteilung zu weitgehend sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im Regelfall doch ein Anspruch auf eine positive Abschlussformel besteht.