Der Vermieter darf dem Mieter einer Wohnung auch mit dem Argument kündigen, dass er die (bisherige) Wohnung benötigt, um darin eine Kanzlei, eine Arztpraxis, ein Architekturbüro oder einen Laden zu eröffnen. Der BGH sieht auch dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter die Wohnung künftig ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will (Urteil v. 26. September 2012, VIII ZR 330/11). Das berufliche Interesse dürfe aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer bewertet werden, als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Im konkreten Fall wollte der Vermieter das Mietverhältnis beenden, damit seine Ehefrau ihre bestehende Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen könne. Die ersten beiden Instanzen hatten die Räumungsklage des Vermieters noch abgewiesen, der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat die Sache nun aber an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses nicht geprüft habe, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen. Dieses aktuelle BGH-Urteil eröffnet Vermietern natürlich ganz neue Möglichkeiten der Eigenbedarfskündigung. Weitere Informationen zum Thema im Artikel „Stolperfalle Eigenbedarfkündigung“.