Der Autor Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt (München) und Master of Laws (Leicester, England) spezialisiert sich seit 2001 auf internationales Recht, insbesondere deutsch-britische, deutsch-amerikanische, deutsch-österreichische und deutsch-spanische Rechtsstreitigkeiten, grenzüberschreitende Erbfälle und Nachlassabwicklungen. Er ist Mitggründer und Managing Partner der deutsch-britischen Anwaltskanzlei Graf & Partner Rechtsanwälte und Leiter der Prozessrechtabteilung der deutsch-englischen Kanzlei Graf | Partner

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Warum sind Einschreiben im Ernstfall oft wertlos?

Wer wichtige Briefe (etwa eine Mahnung, eine Kündigung oder den Widerruf eines Vertragsabschlusses) sicher und nachweisbar fristgerecht zustellen will, wählt dafür oft ein Einschreiben, meist sogar die teure Variante mit Rückschein. Keine gute Entscheidung. Denn weder das Einwurfeinschreiben, noch das Einschreiben mit Rückschein (Übergabeeinschreiben) stellt sicher, dass man den Zugang des Dokuments später vor Gericht auch beweisen kann. Im Klartext: Die Postgebühren kann man sich sparen, denn Einschreiben sind in den Fällen, in denen man sie benötigt, meist wertlos. Warum?

Dazu muss man zunächst verstehen, wie Juristen den „Zugang“ eines Dokuments definieren: Ein Schreiben gilt dem Empfänger als zugegangen, wenn es „so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er davon Kenntnis nehmen kann“. Zum Machtbereich des Empfängers gehört seine Wohnung, sein Schreibtisch am Arbeitsplatz, vor allem aber sein Briefkasten. Wirft der Postbote also das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers, dann ist ihm das Schreiben – juristisch gesehen – an diesem Tag zugegangen, egal ob er seinen Briefkasten tatsächlich noch am selben Tag leert oder nicht. Dies gilt sogar dann, wenn er gerade für drei Wochen in Italien am Strand liegt. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob und wann er das Schreiben tatsächlich liest, sondern nur auf die Möglichkeit: Wann er also unter normalen Umständen erstmals davon Kenntnis nehmen könnte.

Genau da liegt das Problem bei Einschreiben mit Rückschein. Bei diesen braucht der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers. Öffnet niemand oder verweigert er die Annahme, wirft der Briefträger – anders als beim Einwurf-Einschreiben – nicht das Schreiben selbst in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung. Da das Schreiben selbst also nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist es auch nicht zugegangen – die Frist verstreicht. Man mag dieses Ergebnis für ungerecht halten, aber es ist ständige Rechtsprechung. Das Transport- und Zugangsrisiko trägt eben der Versender. Gewiefte Schuldner, Mietbetrüger und Konsorten wissen das und öffnen dem Briefträger deshalb weder die Tür, noch holen sie Einschreiben am Schalter ab.

Was also tun? Ist vielleicht das Einwurf-Einschreiben die Lösung? Auf den ersten Blick schon: Mit dem Einlieferungsschein weist man nach, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Wichtiger: Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen. So dachten zumindest die meisten Anwälte bis vor kurzem. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheinsbeweis brauchbar ist. In Nordrhein-Westfalen ist das Vertrauen in Postbedienstete offensichtlich eher gering. Das Argument des Amtsrichters: Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.

Nun kann man diese Ansicht für falsch halten. Wer ist schon – nichts für ungut – das AG Kempen! Das Urteil eines Amtsgerichts hat keine Bindungswirkung für andere Gerichte, nicht einmal für die übrigen Richter desselben Gerichts. Meines Erachtens begründet der Zustellvermerk des Postboten nämlich sehr wohl wenigstens einen Beweis des ersten Anscheins. Aber es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass andere Richter sich dieser (seltsamen) Meinung anschließen. Leider geistert diese Argumentation nun einmal durch die juristische Fachliteratur. Das Einwurf-Einschreiben ist also riskant. Ein Anwalt muss seinem Mandanten aber zum sichersten Weg raten.

Welche Alternativen bleiben? Neben der persönlichen Übergabe gegen Empfangsquittung (die professionelle Schuldner aber natürlich verweigern) sind die sichersten Zustellungsarten: ein Telefax mit Sendeprotokoll (das akzeptieren die Gerichte als Anscheinsbeweis) oder die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen Boten, der später als guter Zeuge vor Gericht aussagt. Der Zeuge sollte das Schreiben also selbst in den Briefkasten des Empfängers einwerfen, dies möglichst früh am Tag, jedenfalls aber vor 16 Uhr. Dann sollte er als Erinnerungsstütze eine schriftliche Notiz anfertigen, wann, wo, wie er den Brief zugestellt hat. Noch ein Tipp: Das Originalschreiben sollte man erst in Gegenwart des Boten in den Umschlag stecken und verschließen, damit der Zeuge später auch bestätigen kann, was in dem Umschlag war. Manch ein dreister Empfänger hat nämlich vor Gericht schon behauptet, er habe nur einen leeren Umschlag oder ein weißes Blatt erhalten.

Und wie ist es mit Zustellung per Telefax? Dazu ausführlich in diesem Beitrag hier

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Der Autor Bernhard Schmeilzl besitzt neben der deutschen Zulassung als Rechtsanwaltauch den britischen Titel des Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht (Commercial Law). Rechtsanwalt Schmeilzl berät in eigener Wirtschaftskanzlei (bestehend aus 5 deutschen Anwälten und zwei englischen Solicitors) Unternehmen im Vertrags-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie in streitigen Verfahren, sowohl in Deutschland wie im anglo-amerikanischen Raum. Kontakt unter +49 941 7853053