Haben nichteheliche Partner lange Zeit zusammengewohnt, soll beim Tod eines Partners der Überlebende häufig in der gemeinsamen Wohnung verbleiben dürfen. Allerdings funktioniert dies in vielen Fällen nicht. (…)

Handelt es sich bei der gemeinsam genutzten Wohnung um eine Mietwohnung, kommt es darauf an, wer Mieter dieser Wohnung ist. Haben beide Partner die Wohnung gemietet, wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit dem Überlebenden fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). War nur der verstorbene Partner Mieter der Wohnung, tritt der Lebensgefährte, wenn ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bestand, in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass in den gemeinsamen Haushalt nicht Kinder des verstorbenen Lebensgefährten aufgenommen waren, da diesen ein vorrangiges Eintrittsrecht zusteht. Gleiches würde übrigens bei einer Dreiergemeinschaft für den in den Haushalt mitaufgenommenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gelten.

War der verstorbene Lebensgefährte Eigentümer der gemeinsam genutzten Immobilie, wird aus steuerlichen Gründen dem Überlebenden häufig vermächtnisweise ein unentgeltliches Wohnrecht zugewandt. Es handelt sich dabei unabhängig von der Gestaltung um eine schenkungs- bzw. erbschaftsteuerrechtlich relevante Zuwendung. Aufgrund des geringen Freibetrags von 20.000 Euro und einem Eingangssteuersatz von 30 % kann sich vor allem bei jungen Paaren eine nicht unerhebliche Steuerbelastung ergeben. Allerdings gibt es zur Vermeidung der Steuern nur die Möglichkeit der Heirat.

Häufig wird der Fall übersehen, dass der Lebensgefährte, der Eigentümer der Immobilie ist, bereits vor seinem Ableben in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. In diesen Fällen ist mangels diesbezüglicher Regelung unklar, ob der Lebensgefährte in der Wohnung bleiben darf und ob er für die nunmehrige alleinige Nutzung ein Entgelt zu entrichten hat. Wird für den kranken Lebensgefährten ein Dritter zum Betreuer bestellt, so kann dieser die Herausgabe der im Alleineigentum des betreuten Lebensgefährten stehenden, bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann er auch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend machen (BGH, Urt. v. 30.4.2008, FamRZ 2008, 1404). Ob diese Entscheidung dem Willen der Lebensgefährten entspricht, mag bezweifelt werden. Vermieden werden kann dies nur durch die Errichtung einer Betreuungsverfügung oder die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, die eine Betreuung durch einen Dritten überflüssig macht. Neben der vermächtnisweisen Zuwendung des Wohnungsrechtes kann für den Fall eines Pflegeheimaufenthalts ein bereits zu Lebzeiten wirksames und nur für diesen Fall geltendes, aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht eingeräumt werden oder eine entsprechende Äußerung („… soll unentgeltlich in der Wohnung bleiben dürfen“) in einer Betreuungsverfügung (§ 1901a Satz 1 BGB) gemacht werden.