Im Extremfall kann die Annahme von Geld, Geschenken und sonstigen Vorteilen sogar zum Widerruf der Approbation führen. Besonders hart traf es den ehemaligen Chefarztes eines Münchner Großkrankenhauses. Das strenge Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) vom 30.09.2010 (Az: 21 BV 09.1279), das den Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit aufrecht erhielt, bestätigt die „no nonsense“-Haltung, die die Rechtsprechung im Bereich Gesundheitswesen mittlerweile einnimmt. Der Fall: (…) Der renommierte Arzt Prof. Dr. S., Spezialist für Diabetes und Gefäßerkrankungen, wurde 2008 vom AG München wegen Vorteilsannahme, Untreue und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 120 Euro verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass er in seiner Eigenschaft als Chefarzt Geld von pharmazeutischen Unternehmen angenommen habe. Unter anderem hatte er sich mit der Bitte um Spenden für eine Fortbildungsveranstaltung an die Pharmaunternehmen gewandt; in Wahrheit war das Geld aber für einen Betriebsausflug gedacht, was die Pharma-Sponsoren auch wussten. Von Mitteln, die pharmazeutische Unternehmen für die alljährliche Fachtagung eines von dem Arzt geleiteten Forschungsinstituts zur Verfügung gestellt hatten, zweigte er etwa 10.000 Euro für die private Feier seines 60. Geburtstags ab. In mehreren Fällen rechnete der Arzt außerdem in Zusammenarbeit mit dem Inhaber eines Reisebüros Flugtickets, die ihm von Pharmafirmen für die Teilnahme an Tagungen erstattet wurden, überhöht oder mehrfach ab. Die Freiheitsstrafe wurde unter der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, dass der Arzt an karitative Einrichtungen insgesamt 275.000 Euro bezahlt.

Zudem widerrief die zuständige Behörde am 02.09.2008 die Approbation. Der Arzt erhob dagegen Klage. Diese blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Der BayVGH sah den Eingriff in die durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl hier als gerechtfertigt an. Zwar sei solcher Eingriff nur zum Schutz wichtiger Rechtsgüter möglich. Voraussetzung für einen Entzug sei, dass der betroffene Arzt sich als unzuverlässig oder unwürdig zur Ausübung seines Berufs erwiesen hat. Ein Arzt sei aber zur Ausübung seines Berufs unwürdig, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für seine Berufsausübung unabdingbar nötig ist. Dabei sei nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt bei der Behandlung von Patienten etwas zu Schulden kommen lassen hat. Auch ein Verhalten, das mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit lediglich in Zusammenhang steht (wie z.B. Falschabrechnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung) und schwere Straftaten, die außerhalb des Berufs begangen werden, können das Urteil der Unwürdigkeit begründen.

Der BayVGH stellte zwar fest, dass von Ärzten nicht mehr eine in jeder Hinsicht einwandfreie Lebensführung verlangt wird. Sie müssten sich aber stets am Wohl des Patienten orientieren und alles unterlassen, was das Ansehen ihres Berufsstands gefährdet. Wegen der hier nachgewiesenen erheblichen Straftaten, die zudem direkt im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit standen, habe Prof. Dr. S. sich als unwürdig zur Ausübung seines Berufs erwiesen. In seinem Verhalten und seiner Persönlichkeit entspreche er nicht den Vorstellungen der Allgemeinheit von einem verantwortungsbewusst handelnden und vertrauenswürdigen Arzt. Dem Widerruf stehe auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Denn der Arzt könne später wieder eine Approbation beantragen. (Quelle Landesanwaltschaft Berlin vom 18.11.2010)

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