Der Gesetzesentwurf der Großen Koalition zur Abgeordnetenbestechung enthält im Vergleich zu den schon bestehenden Korruptionsdelikten eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung. Danach soll sich ein Abgeordneter nur dann strafbar machen, wenn er „bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse“. Zusätzliche Voraussetzung ist also das Vorliegen eines „Auftrags- oder Weisungsverhältnisses“. Nun wissen wir aber, dass gem. Art. 38 Abs.1 S.2 GG die Abgeordneten „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind“. Aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gem. Art. 103 Abs.2 GG i.V.m. § 1 StGB wird man eine Strafbarkeit über den Wortlaut hinaus kaum annehmen können. Das bedeutet dann, dass eine Strafbarkeit von Abgeordneten wegen Abgeordnetenbestechung nur dann gegeben sein soll, wenn ein Abgeordneter bei Wahrnehmung seines Mandates ein Auftrags- oder Weisungsverhältnis eingeht und in diesem Auftrags- oder Weisungsverhältnis einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Eine abenteuerliche Konstruktion, die den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung so gut wie ins Leere laufen lässt. Übertragen auf den Diebstahl könnte man dann vergleichsweise fordern, dass nur die Diebe auch wegen Diebstahls bestraft werden, die den beabsichtigten Diebstahl vor der Tat dem Opfer angekündigt haben. Diejenigen, die dies nicht tun, bleiben weiterhin straflos. Geht’s noch?