Jedes Testament schafft Gewinner und Verlierer. Wer ein Testament schreibt, entscheidet darüber, wer erbt und wer leer ausgeht, wer sofort über das Vermögen verfügen darf und wer seinen etwaigen Pflichtteil mühsam erstreiten muss. Die Testierfreiheit – also das Recht, über die Verteilung seines Vermögens zu bestimmen – hat im BGB höchsten Stellenwert und ist sogar im Grundgesetz abgesichert. Die in der Praxis einzig relevante Beschränkung ist das Pflichtteilsrecht.

Doch wenn es wirken soll, muss das Testament im Ernstfall auch gefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Falls aber genau diejenige Person das Testament als erstes in die Hände bekommt, die darin schlecht wegkommt, ist die Versuchung groß, nach dem nächsten Feuerzeug zu greifen und das Testament aus der Welt zu schaffen. Das ist zwar strafbar (als Urkundenunterdrückung und Betrug), verpflichtet zum Schadensersatz und führt in der Regel auch zur Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit. Dennoch verschwinden immer wieder Testamente auf diese Weise. Noch häufiger kommt es vor, dass jemand in der Mitte seines Lebens ein Testament erstellt und es zuhause aufbewahrt, Jahrzehnte später aber an Demenz erkrankt und das Testament verlegt oder unabsichtlich wegwirft.  (…) Was rät der Anwalt in solchen Fällen den im unauffindbaren Testament genannten Erben? Besteht ohne vorlegbare Testamentsurkunde überhaupt eine Chance, dass dessen Inhalt als gültig anerkannt wird? Die (vielleicht überraschende) Antwort: Prinzipiell ja, auch ein verschwundenes Testament gilt. Aber die Beweisführung ist schwierig. Bekanntlich erhält man vor Gericht nicht die absolute Wahrheit, sondern nur das, was man zur Überzeugung des Richters auch beweisen kann. Wenn jemand also sicher weiß, dass es ein Testament gab (etwa weil es ihm der Erblasser zu Lebzeiten gezeigt oder sogar eine Kopie übergeben hatte), ist noch nicht unbedingt alles verloren, nur weil das Originaltestament verschwunden ist.

Mit einer solchen Konstellation befasste sich das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 22. April 2010 (31 Wx 011/10 t): Ein im Alter von 80 Jahren verstorbener Erblasser hatte mehrere Testamente erstellt, die nach seinem Tod aufgefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert worden waren. Eines seiner beiden Kinder behauptete nun, dass diese alten Testamente durch ein aktuelleres Testament überholt seien, das der Vater wenige Jahre vor seinem Tod handschriftlich erstellt habe. Darin sei er als Alleinerbe eingesetzt. Zwar sei dieses handschriftliche Testament nicht auffindbar, er könne aber durch einen Zeugen belegen, dass es ordnungsgemäß (d. h. handschriftlich) erstellt worden sei.

Das Ergebnis vorweg: Im konkreten Fall genügte dem OLG München dieses Beweisangebot nicht. Das lag aber daran, dass der Zeuge das angebliche neue Testament nicht mit eigenen Augen gesehen hatte. Der Erblasser hatte ihm vielmehr nur beiläufig davon erzählt. Der Zeuge konnte dem Gericht daher weder den genauen Inhalt schildern, noch definitiv bestätigen, dass das Testament handschriftlich erstellt und unterschrieben worden war. Das war den Richtern zu dünn. Sie wollten den Erbschein nicht auf bloßes Hörensagen stützen.

Wichtig ist aber der Umkehrschluss: Der Inhalt eines Testaments gilt prinzipiell auch dann, wenn die Originalurkunde nicht auffindbar ist. Wer sich auf ein verschwundenes Testament beruft, muss zunächst nachweisen, dass es ordnungsgemäß erstellt wurde. Das genügt aber nicht, weil ein Testament vom Ersteller ja jederzeit widerrufen werden kann. Wenn der Erblasser sein Testament vernichtet (zerreißt, verbrennt, wegwirft), wird laut § 2255 BGB vermutet, dass er es widerrufen wollte. Das macht den Beweis besonders schwierig: Man muss nämlich nicht nur nachweisen, dass das Testament wirksam erstellt wurde, sondern auch, dass es der Autor später nicht selbst bewusst vernichtet hat.

Am einfachsten vermeidet man das Risiko, dass jemand das Testament unterschlägt oder es wegen Demenz verloren geht, durch Hinterlegung beim Amtsgericht. Das kostet zwar eine Gebühr (je nach Höhe des Vermögens meist zwischen 70 und 200 Euro), gibt aber die Sicherheit, dass das Testament im Todesfall auch sicher zur Geltung kommt. Wer höchsten Wert auf Vertraulichkeit legt, kann unbesorgt sein: Das Nachlassgericht prüft dabei den Inhalt des Testaments nicht. Das Testament kann vielmehr im verschlossenen Umschlag hinterlegt werden.

Weitere Informationen zum Erbrecht enthält die aktuelle Broschüre „Fakten zum Erbrecht 2010“. Die Kanzlei Graf & Partner sendet die Broschüre auf Anfrage (Tel. 785 30 53) gerne kostenfrei zu. Hier eine PDF-Version zum kostenlosen Download

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