Erstreckt sich ein isolierter Pflichtteilsverzicht auch auf die Kinder des Verzichtenden?

Der Fall kommt häufig vor: Jemand hat mehrere Kinder und möchte einem davon ein Unternehmen oder ein Haus vererben, ohne dass dieses Kind gezwungen sein soll, seinen Geschwistern später den Pflichtteil auszuzahlen. Deshalb bietet er den anderen Kindern an, ihnen bereits zu Lebzeiten einen gewissen Geldbetrag zu zahlen, wenn sie im Gegenzug auf ihr „späteres Erbe“ verzichten. Die Beteiligten haben hierfür nun die Wahl zwischen einem Erbverzicht oder einem isolierten Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB). Wegen der großen Tragweite dieser Entscheidung, ist ein solcher Verzicht nur in notarieller Form gültig (§ 2348 BGB), denn der Verzichtende soll vom Notar gewarnt und belehrt werden.

Was gilt nun aber, wenn derjenige, der verzichtet hat, zeitlich vor dem Erblasser verstirbt? Haben dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) dann trotzdem einen Erbanspruch oder wenigstens einen Pflichtteilsanspruch, wenn Opa später stirbt? Anders gefragt: Gilt ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht nur für den Verzichtenden selbst oder verschlechtert der Verzichtende mit seiner Erklärung gleichzeitig auch schon die erbrechtliche Situation für seine eigenen Kinder und Enkel?

Nun, bei einem Erbverzicht ordnet § 2349 BGB ausdrücklich an, dass dieser Erbverzicht auch für (besser gesagt gegen) die Abkömmlinge des Verzichtenden gilt. Stirbt der Verzichtende (z.B. Sohn) vor dem Verzichtsempfänger (z.B. seinem Vater), dann haben auch die Kinder des Sohnes später Pech gehabt. Es sei denn:

(a) es wurde im notariellen Verzichtsvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt (wenn Opa also nur seinen Sohn nicht leiden konnte, die Enkel aber schon) oder

(b) Opa überlegt es sich nach dem Tod seines Sohnes anders und bedenkt die Enkel doch ausdrücklich in seinem Testament.

Hintergrund des § 2349 BGB und Überlegung des Gesetzgebers war wohl, dass man für einen solchen notariellen Verzicht in der Regel eine Gegenleistung erhält, sonst würde man den Verzicht ja nicht erklären. Diese Gegenleistung ist dann aber bereits im Vermögen des Stammes enthalten. Hätten die Abkömmlinge des Verzichtenden dann doch wieder einen Erbanspruch, falls der Verzichtende unerwartet früh verstirbt, so käme es zu einer doppelten Begünstigung dieses Stammes.

Gilt die Erstreckung des § 2349 BGB nun aber auch für den isolierten Pflichtteilsverzicht?

In manchen Konstellationen wollen die Parteien gerade keinen vollen Erbverzicht vereinbaren, sondern nur einen isolierten Pflichtteilsverzicht. Etwa aus psychologischen Gründen (Pflichtteilsverzicht klingt weniger scharf als Erbverzicht) oder weil man die Auswirkungen des Erbverzichts auf die Erb- und Pflichtteilsquoten anderer Personen vermeiden will, deren Quoten erhöhen sich nämlich entsprechend, wenn ein Familienmitglied auf seinen Erbteil verzichtet, nicht aber bei einem bloßen Pflichtteilsverzicht.

In diesen Fällen des bloßen Pflichtteilsverzichts stellt sich die Frage, ob § 2349 BGB entsprechend gilt. Der bloße Wortlaut sagt dazu nämlich nichts und man könnte durchaus argumentieren, dass man Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht in dieser Hinsicht unterschiedlich betrachten muss. Die Erstreckungswirkung des Verzichts steht ja zum Beispiel auch in Widerspruch zu der Regel bei der Erbausschlagung (also dem Erbverzicht nach Eintritt des Erbfalls). Dort gilt die Erbausschlagung gerade nicht automatisch auch für und gegen die Kinder des Ausschlagenden.

Trotzdem: Die Rechtsprechung wendet § 2349 BGB analog auch auf die Konstellation des bloßen Pflichtteilsverzichts an.  So zum Beispiel das OLG Koblenz im Urteil vom 06.06.2011 (10 U 150/11). In diesem Fall hatte die Tochter des Erblassers diesem gegenüber wirksam auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet, war dann jedoch vor ihm (durch Selbsttötung) verstorben. Die Enkel waren der Auffassung, trotz des notariellen Pflichtteilsverzichts ihrer Mutter, den Pflichtteil aus dem Erbe des Großvaters verlangen zu können. Sowohl das Landgericht wie auch das OLG Koblenz als Berufungsgericht wiesen die Klage ab mit der Begründung,  dass die Erklärung der Mutter der Kläger aus dem Jahr 1989, wonach sie auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem Tod ihres Vaters verzichten würde, in analoger Anwendung des § 2349 BGB auch auf sie als Abkömmlinge der Verzichtenden erstrecken würde. Auch die Enkelkinder konnten mithin nach dem Tod ihres Großvaters keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Um solche Streitfälle zu vermeiden, sollte in der notariellen Erklärung ausdrücklich erklärt werden, ob der Pflichtteilsverzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden gelten soll oder nicht.

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