Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer. Es gilt deshalb Dienstvertragsrecht pur (§§ 611 ff BGB), ohne die schützenden Regeln des Arbeitsrechts, also insbesondere ohne Kündigungsschutzgesetz (das wissen noch die meisten), aber auch ohne Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das übersehen manche Anwälte,  (…)

die einen GmbH-Geschäftsführervertrag entwerfen. Sie nehmen keinen Passus zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Verhinderung auf, weil sie meinen, das sei ja – zumindest für sechs Wochen – ohnehin im EFZG geregelt. Ein peinlicher und vor allem teurer Fehler: Ohne Vereinbarung im Dienstvertrag hat der Geschäftsführer nämlich keinen Anspruch. Zwar sagt § 616 BGB, dass der Geschäftsführer bei unverschuldeter Verhinderung seinen Vergütungsanspruch nicht verliert. Aber nur, wenn diese Verhinderung eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert. Das sind wenige Tage bis maximal sechs Wochen. Fällt der Geschäftsführer wegen Krankheit länger aus, bekommt er – ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag – nichts. Bei der Vertragsgestaltung ist hier deshalb Vorsicht geboten. GmbHs ab einer gewissen Größe gewähren ihren Geschäftsführern im Dienstvertrag meist eine Fortzahlung der Vergütung für sechs Monate bis zu einem Jahr.  Das ist aber alles Verhandlungssache.

Hier ein Mustervertrag für einen GmbH-Geschäftsführer zum Download: Muster GmbH-Geschäftsführervertrag

Übrigens: Geschäftsführerinnen haben auch keine Ansprüche aus Mutterschutzgesetz. Auch solche müssen also ausdrücklich vereinbart werden.