Der Mandant hatte seinem Strafverteidiger gegenüber per e-Mail bestätigt, dass er mit dessen Angebot auf Abschluss einer Stundenhonorarvereinarung einverstanden sei. Nachdem er die Honorarrechnung des Anwalts erhalten hatte, schwand sein Einverständnis und er suchte nach Wegen aus der Zahlungsverpflichtung. Das Urteil des LG Görlitz vom 01.03.2013 1 S 51/12 schlug sich (anders als noch die Vorinstanz) auf die Seite des Rechtsanwalts: Eine Vergütungsvereinbarung kann auch per E-Mail abgeschlossen werden. Der in § 3a RVG verlangten Textform genügt eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung. Erforderlich sei für die Textform darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich sei.  Der Mandant musste zahlen. Das Urteil zum Download: Urteil_LG_Görlitz_Vergütungsvereinbarung

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